Leitsatz (amtlich)

Grobe Verstöße gegen zivilrechtliche Pflichten, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betreffen, können anwaltsgerichtlich geahndet werden. Zu diesen Pflichtverletzungen gehören insb. hartnäckige Bummelei und Untätigkeit bei der Mandatsbearbeitung.

 

Normenkette

BRAO §§ 43, 113-114, 145, 197-198

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen AnwG – 03/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Rechtsanwalt wird das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 13.11.2002 – AnwG 03/02 – abgeändert und der Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung zur anwaltsgerichtlichen Maßnahme eines Verweises und einer Geldbuße i.H.v. 3.000 Euro verurteilt.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Rechtsanwalt zu 3/4 und die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu 1/4 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Angewendete Vorschriften: §§ 43, 113, 114, 145, 1997, 198 BRAO.

 

Gründe

Der Rechtsanwalt wurde am 10.10.1983 zur Anwaltschaft zugelassen und ist bislang ehrengerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Er erzielte in der Vergangenheit vor Steuern einen Jahresgewinn von rd. 35.000 Euro. Wegen einer – zwischenzeitlich überstandenen – Erkrankung rechnet er im laufenden Jahr mit Einkünften i.H.v. lediglich etwa 2.500 Euro.

I. Das Anwaltsgericht verbot dem Rechtsanwalt wegen nicht gewissenhafter Ausübung seines Berufs für die Dauer von zwei Jahren als Vertreter und Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig zu werden, ausgenommen die Gebiete des Arbeitsrechts und des Familienrechts.

1. Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:

a) Der Rechtsanwalt vertrat den Zeugen A.A. seit dem Jahre 1991 gegen die Eheleute F. in drei zivilrechtlichen Angelegenheiten, denen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem notariellen Grundstückskaufvertrag zugrunde lagen. Sämtliche Verfahren wurden – teils durch Urteil, teils durch Vergleich – bis Ende des Jahres 1992 mit für den Zeugen A. durchweg günstigen Kostenfolgen abgeschlossen. Der Rechtsanwalt erteilte dem bei der D. rechtschutzversicherten Zeugen A. für die Wahrnehmung seiner Angelegenheiten Rechnungen über 780,12 DM und 891,48 DM. Den daraus sich ergebenden Gesamtbetrag über 1.671,60 DM entrichtete der Zeuge A. an den Rechtsanwalt. Im Jahre 1997 kündigte die Rechtsschutzversicherung D. den Versicherungsvertrag mit dem Zeugen A., der keine weiteren Rechtsstreitigkeiten geführt hatte, mit der Begründung einer „beträchtlichen Schadensentwicklung”. Auf Rückfrage wurde dem Zeugen A. von der D. mitgeteilt, an den Rechtsanwalt Honorare i.H.v. 8.524,59 DM gezahlt zu haben. Nunmehr forderte der Zeuge A. von dem Rechtsanwalt wiederholt ohne Erfolg Aufklärung und Erstattung der an ihn geleisteten Zahlung über 1.671,60 DM.

Eine von dem Zeugen A. bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes erhobene Beschwerde erklärte der Rechtsanwalt durch Schreiben vom 8.12.1998 als „überwiegend begründet”. In dem Schreiben des Rechtsanwalts heißt es weiter, er habe sich zwischenzeitlich mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung gesetzt und die Kosten abgerechnet bzw. die noch ausstehende Beitreibung der Kosten eingeleitet.

Gleichwohl erteilte der Rechtsanwalt dem Zeugen A. auch in der Folgezeit keine Abrechnung; ebenso erfolgte keine Rückerstattung der an ihn gezahlten Gebühren. Wegen dieses Verhaltens erteilte die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes dem Rechtsanwalt durch Bescheid vom 17.2.1999 eine Rüge. Auch danach blieb der Rechtsanwalt untätig und sah von einer Abrechnung bzw. Gebührenerstattung ggü. dem Zeugen A. ab.

b) Mit Beschluss des AG Merzig vom 29.4.1991 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma I.-GmbH eröffnet und der Rechtsanwalt zum Konkursverwalter bestellt. Das AG bat den Rechtsanwalt durch Schreiben vom 26.9.1997 um Mitteilung, wann das Verfahren voraussichtlich abgeschlossen werden könne. Diese wie auch weitere Sachstandsanfragen beantwortete der Rechtsanwalt nicht. Auch der mit Schreiben des AG vom 2.2.2000 geäußerten Aufforderung, umgehend Schlussbericht und Schlussrechnung vorzulegen, kam der Rechtsanwalt nicht nach. Auf die mit der Androhung von Zwangsgeld versehene abermalige Aufforderung des AG vom Februar 2001, Schlussbericht und Schlussrechnung zu fertigen, blieb der Rechtsanwalt ebenfalls untätig. Im Folgezeitraum wurden dem Rechtsanwalt durch das AG mehrfach Zwangsgelder auferlegt, wobei die Vollstreckung weitgehend fruchtlos verlief. Wegen der Untätigkeit des Rechtsanwalts konnte das Konkursverfahren bis heute nicht beendet werden.

2. Nach Auffassung des Anwaltsgerichts hat sich der Rechtsanwalt eines Verstoßes gegen das Gewissenhaftigkeitsgebot schuldig gemacht. Der Rechtsanwalt habe zum einen Anfragen seines Mandanten nicht beantwortet und über einen beträchtlichen Zeitraum keine Abrechnung über Honorarvorschüsse erteilt. Zum anderen habe der Rechtsanwalt über Jahre hinweg als Konkursverwalter ein Konkursverfahren nicht gefördert und zum Abschluss gebracht...

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