Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kraftfahrer, der mit seinem PKW rückwärts gegen einen ca. 34 bis 38 Zentimeter hohen, unter einer Überdachung befindlichen und der Abgrenzung einer Tiefgarageneinfahrt von der neben dieser befindlichen Parkplätzen dienenden Betonpoller stößt, kann auch dann von der verkehrssicherungspflichtigen Kommune nicht Ersatz seines Schadens verlangen, wenn bei dem Unfall Dunkelheit herrscht und die Poller weder ausreichend beleuchtet noch gut erkennbar mit Signalfarbe markiert sind.

2. Aufgrund der konkrete Lage der Poller in einem durch die Überdachung abgegrenzten Bereich muss der Kraftfahrer mit dem Vorhandensein nicht ohne weiteres erkennbarer Hindernisse rechnen und daher äußerste Sorgfalt walten lassen. Notfalls muss er vor dem Einfahren in den gefährlichen Bereich aussteigen und sich einen Überblick über den hinter ihm befindlichen Bereich verschaffen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.01.2003; Aktenzeichen 4 O 252/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.1.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 252/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auf Grund derer der – unstr. – im Eigentum der Klägerin stehende Pkw Renault Clio (amtl. Kennz.: …) beschädigt worden sein soll.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.192,64 Euro nebst Zinsen sowie 5 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Das LG hat mit dem am 31.1.2003 verkündeten Urteil (Bl. 37 d.A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das Urteil abzuändern und ihrer Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 29.3.2002 gegen 22.30 Uhr mit ihrem Pkw im Bereich der – unstr. – von der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten umfassten Straße unterhalb der B.P. in S. einen Unfall erlitten (Bl. 2 d.A.). Sie sei zum Parken in diese Straße eingefahren, bis zur Absperrung unter der Brücke vorgefahren und habe keinen Parkplatz finden können. Daher sei sie rückwärts gefahren, um drehen zu können (Bl. 2 d.A.). Am Anwesen Nr. 19 sei sie rückwärts in die Einfahrt zu einem Parkhaus eingefahren. Hierbei sei sie mit ihrem Pkw mit einem – ebenfalls unstr. – von der Beklagten dort als Poller aufgestellten Stein kollidiert (Bl. 2 d.A.). Hierbei sei ihr Pkw beschädigt worden (Bl. 2 d.A.).

Es befänden sich dort – unstr. – insgesamt 4 Poller, wobei die vorderen lediglich 36 cm hoch seien. Der streitgegenständliche Poller sei im rückwärtigen Teil noch niedriger und die rote Markierung sei fast völlig abgeblättert. Der Stein weise von hinten nach vorne eine schräg verlaufende Beschädigung auf. Hieraus könne man schließen, dass bereits mehrere Pkw's dagegen gefahren seien (Bl. 2 u. 16 d.A.). Die Poller stellten mit einer Höhe von 34–38 cm bzw. 36–38 cm eine von der Beklagten zu sichernde Gefahrenquelle dar (Bl. 3 d.A.). Der Poller befinde sich außerdem unter einer Überdachung mit sehr schlechter Beleuchtung (Bl. 2 u. 3 d.A.).

Die Klägerin ist daher der Auffassung, die Beklagte habe durch die Aufstellung der Steine ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt (Bl. 2 d.A.), denn die Poller, die keine ausreichende Höhe besäßen und schlecht beleuchtet seien, seien beim Rückwärtsfahren wegen beschränkter Übersicht nicht zu erkennen (Bl. 3 d.A.).

Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils fehle der Vortrag der Klägerin, dass an dem beschädigten vorderen linken Poller auch die Farbmarkierung fehle und dass der Poller vorne rechts von einem Pkw Fiat Panda zugestellt und nicht zu sehen gewesen sei (Bl. 16 u. 55 d.A.).

Die Auffassung des LG, dass Verkehrswege so hinzunehmen seien, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, sei nicht zutreffend (Bl. 55 d.A.). Der Poller sei jedenfalls für die Klägerin im Außenspiegel wegen dessen geringer Höhe und der schlechten Beleuchtung nicht erkennbar gewesen (Bl. 55 d.A.) und dies, obgleich die Klägerin ordnungsgemäß nach hinten geschaut habe (Bl. 56 d.A.). Der Poller sei auch nicht erforderlich und geeignet gewesen, die Einfahrt zu sichern (Bl. 55 d.A.). Eine normale Bodenmarkierung hätte ausgereicht (Bl. 55 d.A.). Das LG habe zu Unrecht eine Haftung verneint, weil für höhere Poller höhere Kosten anfielen und auch diese umgefahren würden (Bl. 55 f. d.A.).

Das LG habe zu Unrecht die Örtlichkeit nicht in Augenschein genommen, kein Sachverständigengutachten eingeholt und auch die benannten Zeugen nicht vernommen (Bl. 56 d.A.). Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen (Bl. 56 d.A.).

Infolge der Beschädigung des Fahrzeugs seien ihr, der Klägerin, Reparaturkosten i.H.v. 1.079,64 Euro, ein Nutzungsausfall von 3 Tagen à 29 Euro = 87 Euro sowie pauschal zu...

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