Leitsatz (amtlich)

Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht darin, dass eine Gemeinde einen farblich markierten und gut sichtbaren Poller zur Ermöglichung der Zufahrt zu einem ansonsten gesperrten Weg anlässlich eines Flohmarktes waagegerecht auf den Boden legt, so dass dieser ca. 10 cm über die Fahrbahn ragt.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 23.08.2005; Aktenzeichen 4 O 151/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.8.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 151/05) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch auf Grund der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers am 18.9.2004 auf dem Gelände des Stausees in.

Die Zufahrt zum Seerundweg um den Stausee ist bei der Einfahrt ins Gelände in Höhe der Touristeninformation durch einen rot-weißen Pfosten versperrt, um zu verhindern, dass Fahrzeuge unbefugt den Seerundweg benutzen. Dieser ist grundsätzlich nur offen für berechtigte Fahrzeuge wie die der Pächter, des Eigenbetriebs oder der Putzfirmen. Eine Freigabe des Wegs erfolgt nur ausnahmsweise, wenn dies beispielsweise durch eine Veranstaltung notwendig sein sollte. Vor dem Pfosten befindet sich quer zur Fahrtrichtung eine geringfügige Vertiefung im Weg, deren genaue Tiefe zwischen den Parteien streitig ist (vgl. Lichtbilder Bl. 6 d.A., Bl. 45 f. d.A.).

Am 18.9.2004 fand ein Flohmarkt auf dem Gelände des Stausees statt. Der Absperrpfosten wurde in Fahrtrichtung längs umgelegt, um den etwa 100 Ausstellern die Zufahrt zu den ihnen zugeteilten Plätzen zu ermöglichen (Bl. 2 d.A.).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.620,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 23.8.2005 verkündeten Urteil (Bl. 62 d.A.) hat das LG die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger behauptet, er habe am 18.9.2004 als Händler an dem Flohmarkt am Stausee in teilnehmen wollen. Bei dem Versuch, mit seinem Fahrzeug Mazda 626 5 T 1,91 SV ABS AB + SR über den Pfosten zu fahren, sei er mit der Stabilisatorstange der Hinterräder an diesem hängen geblieben, wodurch sich die Hinterachse verschoben habe (Bl. 2 u. 83 d.A.). Die Vertiefung im Weg vor dem Poller habe einen Niveauunterschied zum Boden von 3 cm ausgemacht und sei 30 cm breit gewesen (Bl. 83 d.A.). Sei Fahrzeug sei weder überladen noch tiefergelegt gewesen (Bl. 83 d.A.).

An seinem Fahrzeug sei ein Totalschaden eingetreten. Laut Kostenvoranschlag (Bl. 21 d.A.) beliefen sich die Reparaturkosten auf 5.255,18 EUR brutto. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.275 EUR (Bl. 23 d.A.) sei nach Abzug eines Restwertes von 780 EUR ein Schaden i.H.v. 2.495 EUR ersatzfähig. Hinzu kämen Nutzungsausfall für die Zeit bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs am 19.9.2004 i.H.v. 100 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 25,56 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Diese hätte den Weg nicht freigeben dürfen oder den Poller anders montieren müssen, weil eine Gefährdung beim Überfahren des Pfostens bestanden habe und selbst ein Gefahrenhinweisschild nicht ausgereicht hätte (Bl. 2 u. 84 d.A.). Der Poller müsse für alle gängigen Fahrzeuge ausgelegt sein. Andernfalls hätte man die Benutzung mit dem Pkw untersagen oder den Poller anders montieren müssen. Ein Kraftfahrzeugführer müsse davon ausgehen können, dass er einen fest installierten und umgelegten Poller gefahrlos überfahren könne, wenn die Zufahrt eigens freigegeben sei, denn dies sei der bestimmungsgemäße Gebrauch (Bl. 84 d.A.). Er könne nicht vor dem Überfahren nachmessen, wenn nicht ein Hinweis gegeben werde, dass das Überfahren für den Fahrverkehr nicht uneingeschränkt gewährleistet sei. Der Träger der Straßenbaulast handle amtspflichtwidrig, wenn er bei Herstellung der Straßenoberfläche die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung nicht beachte. Für den Verkehrsteilnehmer sei nicht erkennbar, dass die Straße nicht gefahrlos benutzt werden könne (Bl. 84 d.A.). Daher habe auch ein weiterer Verkehrsteilnehmer aus denselben Gründen einen Schaden erlitten (Bl. 85 d.A.).

Der vorliegende Fall sei nicht mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen von Straßenunebenheiten bzw. außerhalb des zulässigen Höchstmaßes errichteten Bodenschwellen vergleichbar (Bl. 84 d.A.).

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.620,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen (Bl. 27 d.A.).

Sie behauptet, der Absperrpfosten sei ca. 3 Monate vor dem behauptet...

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