Der BGH reiht den Einbau von Rauchwarnmeldern als Bagatellmaßnahme nach § 555c Abs. 4 BGB ein.[1] Deshalb ist eine vorherige Ankündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen von Form, Frist und Inhalt nach § 555c BGB nicht erforderlich.
Einbautermin mit Mieter abstimmen
Dennoch sollte der Vermieter den Einbautermin schon im eigenen Interesse mit dem Mieter vereinbaren und nicht einfach "vor der Tür stehen". Der Mieter ist insoweit auch zur Mitwirkung verpflichtet.
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