Die Bundesländer regeln in ihren Landesbauordnungen die Pflicht zum Einbau der Rauchwarnmelder.

 
Wichtig

Einbaupflicht obliegt grundsätzlich Grundstückseigentümer

Einbaupflichtig ist der Eigentümer der Wohnung. Ist der Eigentümer nicht auch der Bauherr, muss er dem Einbau zustimmen.[1]

Der Eigentümer der Wohnung, das ist in der Regel auch der Vermieter, bestimmt die Marke, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachpersonal.[2]

Damit steht auch fest, dass der Mieter nicht für den Einbau zuständig ist, wie der BGH ausdrücklich bestätigt.

Für das Land Sachsen-Anhalt lässt der gesetzliche Wortlaut dies zwar offen (s. Abschn. 14; Gleiches gilt etwa auch für Hamburg). Der Gesetzesbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass die Einbaupflicht dem Grundstückseigentümer obliegt.

Die Landesbauordnungen bestimmen, in welchen Räumen die Warnmelder zu installieren sind.

 
Praxis-Beispiel

Aufenthaltsräume in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg sind es alle Aufenthaltsräume, in denen Personen "bestimmungsgemäß schlafen sowie Rettungswege von solchen Räumen". Damit sind in erster Linie das Schlafzimmer sowie der Flur angesprochen, die jeweils mit mindestens einem Melder auszustatten sind.

In den anderen Bauordnungen werden ausdrücklich Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, genannt. Mit diesen sind Fluchtwege gemeint. Ausgenommen sind also Wohnzimmer, Küche, Bad und sonstige, nicht genannte Räume.

 
Praxis-Beispiel

1-Zimmer-Wohnung

Bei der 1-Zimmer-Wohnung versteht es sich, dass im Hauptzimmer auch geschlafen wird, sodass dieser Raum von der Einbaupflicht umfasst wird.

Ungeklärt ist, was gilt, wenn etwa das Wohnzimmer zeitweise zum Übernachten genutzt wird.

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