Rn 8

Ermessensfehler sind eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens oder sein Fehlgebrauch. Als eine Ermessensüberschreitung ist va ein Verstoß gegen das Gesetz oder eine Vereinbarung anzusehen oder wenn gleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden (Vor §§ 23–25 Rn 7). Als eine Ermessensunterschreitung ist zB eine unzureichende Tatsachengrundlage anzusehen (zB: fehlende Angebote, fehlende Diskussion, unklare Tatsachen). Ermessen wird fehlgebraucht, wenn sich eine bestimmte Entsch nicht an dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer ausrichtet. Ermessensausübung ist einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen (BGH NZM 98, 955; Frankf ZMR 09, 860). Sind keine Ermessensfehler erkennbar, ist vielmehr jede vertretbare Entsch hinzunehmen (Ddorf WuM 99, 352 [OLG Düsseldorf 18.01.1999 - 3 Wx 394/98]; WE 91, 251).

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