Rn 3

II Nr 2 verlangt, dass das Anrecht der Vorsorge im Alter oder bei Invalidität dient. Eine Versorgung wegen Alters liegt vor, wenn die zugesagten Leistungen für die Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens bestimmt sind (BGH FamRZ 14, 1529 Rz 14; Nürnbg FamRZ 22, 1020, 1021). Auf das Erreichen eines bestimmten Alters kommt es grds nicht an. Nicht ausgleichsfähig sind hingegen reine Kompensationszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes, etwa in Form von Abfindungen, Überbrückungs- oder Übergangsgeldern oder als Vermögensanlage (BGH FamRZ 14, 1529 Rz 14; Nürnbg FamRZ 22, 1020, 1021. War eine Abfindungszusage nicht an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder an den Eintritt der Invalidität, sondern an die Beendigung des Anstellungsverhältnisses geknüpft und sollte der Abfindungsbetrag (ua) nach Ablauf der – befristeten – Vertragslaufzeit gewährt werden, so fehlt es der Leistung an dem für ein Versorgungsanrecht erforderlichen Zweckbestimmung (BGH FamRZ 22, 1099 Rz 11). Ebenso scheiden reine Hinterbliebenenversorgungen aus. Gehört die Hinterbliebenenversorgung jedoch zum Leistungsspektrum des Anrechts, ist sie in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, auch wenn im Einzelfall eine gesonderte Bewertung möglich wäre. Aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit wird der Wert der Hinterbliebenenversorgung bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert einbezogen (BTDrs 16/10144, 46). Das Anrecht muss gerade für die Altersversorgung eines Ehegatten bestimmt sein. Bei einem privaten Versicherungsvertrag kommt es nicht darauf an, ob ein Ehegatte Versicherungsnehmer ist, sondern wer (unwiderruflich) bezugsberechtigt ist und ab wann die Versorgungsleistungen einsetzen sollen. Eine sog Kinderrentenversicherung ist deshalb nicht dem Ehegatten zuzuordnen, der den Vertrag auf das Leben eines Kindes abgeschlossen und dieses – wenn auch widerruflich – zum Bezugsberechtigten bestimmt hat, wenn die Rentenleistungen erst zu einem Zeitpunkt einsetzen sollen, zu dem das Kind das Rentenalter erreicht hat, die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, aber voraussichtlich nicht mehr lebt (Hamm FamRZ 16, 549; Karlsr FamRZ 21, 839, 840; Bambg FamRZ 21, 1114).

 

Rn 3a

Der Begriff der Invalidität ist in einem allgemeinen Sinn zu verstehen und erfasst die bei allen Versorgungen mögliche Einschränkung der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze. In der gesetzlichen Rentenversicherung setzt eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit voraus, dass eine Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausgeübt werden kann (§ 43 SGB VI). Dienstunfähigkeit bezeichnet in der Beamtenversorgung einen vergleichbaren Sachverhalt. Im Betriebsrentenrecht kann ein anderer Invaliditätsbegriff gelten. So kann der Bezug von Leistungen neben der Invalidität weitere Voraussetzungen vorsehen, zB dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind oder dass ein bestimmtes Lebensjahr erreicht ist (BAGE 133, 289). Eine betriebliche Invaliditätsrente kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Zahlung auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn einer gesetzlichen Rente beschränkt ist (BGH FamRZ 14, 1529 Rz 15 ff). Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird insb in der privaten Versicherungswirtschaft verwendet. Er bezeichnet eine ärztlich bestätigte, dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit oder Unfall. Für Anrechte aus privaten Invaliditätsvorsorgeverträgen gilt die Sonderregelung des § 28. Danach fallen diese Anrechte nur dann in den Versorgungsausgleich, wenn der Versicherungsfall (der Invalidität) in der Ehezeit eingetreten ist und auch die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit bereits eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder zumindest die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Diese Anrechte sind stets nur schuldrechtlich auszugleichen.

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