Rn 12

Sie treffen den Eigentümer, Rechtsinhaber oder Besitzer als solchen und fallen im Innenverhältnis dem Nacherben zur Last (§ 2126). Außerordentlich sind sie, wenn sie nicht regelmäßig wiederkehren, sondern als eine ausnahmsweise, einmalige Leistung erbracht werden müssen (BGH NJW 56, 1070 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 317/55]). Auf den Stammwert gelegt sind sie, wenn sie aus der Substanz und nicht aus den Erträgnissen zu leisten sind (BGH NJW 80, 2645 [BGH 17.04.1980 - IVa ZR 8/80]).

 

Rn 13

Hierzu gehören zum einen die sämtlichen Verbindlichkeiten des Erblassers und die meisten Erbfallschulden, ferner die Pflichtteilsansprüche. Zum anderen gehören hierher öffentliche und private Lasten, etwa die Tilgungsbeträge für Hypotheken und Grundschulden, die bereits der Erblasser bestellt hatte, unabhängig von ihrer Höhe und Dauer (BGH ZEV 04, 425, 427 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03]), ferner Anliegerbeiträge, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer des Vorerben, Einkommensteuer in den Fällen der §§ 16 EStG (BGH NJW 80, 2465 [BGH 10.07.1980 - IV a ZR 20/80]) und 17 EStG (BGH MDR 68, 566).

 

Rn 14

Insoweit hat der Vorerbe, wenn er sie aus seinem eigenen Vermögen bestritten hat, beim Nacherbfall einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Nacherben. Der Erblasser kann den Vorerben aber durch Vermächtnis zugunsten des Nacherben verpflichten, das Kapital von Grundpfandrechten aus den Nutzungen zu tilgen, die an sich dem Vorerben gebühren.

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