Rn 6

Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach Abs 5 erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Die Sperrwirkung erfasst alle Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insb Unterhaltsansprüche. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird das Eltern-Kind-Verhältnis rückwirkend für die Zeit ab der Geburt begründet, sodass alle hieraus folgenden Rechte und Pflichten auch rückwirkend geltend gemacht werden können. Erst nach erfolgter Feststellung können das Kind und dessen Mutter Unterhalt (§§ 1601 ff, 1615l) rückwirkend für die Zeit ab der Geburt beanspruchen (§ 1613 II Nr 2a). Ausnahmen zum Kindesunterhalt bestehen im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 247, 248 FamFG. Darüber hinaus kann das Kind seinen Anspruch auf Mindestunterhalt während des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gem §§ 237, 179 II FamFG geltend machen. Eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre hat der BGH (FamRZ 12, 200; 08, 1424) für das Regressverfahren des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater zugelassen.

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