Rn 12

Der Ansicht, der VB sei auch bei maschineller Bearbeitung im Original zu unterschreiben, ist nicht zu folgen. Nach § 703b I bedarf es bei maschineller Bearbeitung keiner Unterschrift. Der VB wird tatsächlich nur dann unterschrieben, wenn ihm ›manuelle‹ Bearbeitung vorausgegangen ist (s § 703b Rn 2). Im Übrigen wird er nicht förmlich ›verfügt‹. Der papierne Formularantrag auf VB wird von einer Erfassungskraft in die EDV überführt. ›Der Computer‹ prüft, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass vorliegen. Gibt es keine Hindernisse, wird der VB automatisch produziert und zur Post gegeben. Wird elektronisch eingereicht, zB online über Anwaltssoftware, die im Zweifel selbst schon die Voraussetzungen prüft, ist nach der Eingabe beim ASt keine Person beteiligt. Als Zeitpunkt, welcher einem ›Verfügen des VB‹ vergleichbar wäre, kommt bei fast allen VB nur der erfolgreiche Durchlauf durch den Computer oder das Auslösen des Drucks in der Druckerstraße in Betracht.

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