Rn 27

Die Zusammenrechnung findet zB statt bei Klage und Widerklage auf entgegengesetzte Abänderungen des Unterhaltstitels (Naumbg JurBüro 04, 379; München FamRZ 07, 750), Rückzahlung einer Anzahlung und Forderung des Restwerklohns (Bambg JurBüro 85, 1212), Herausgabe und Werklohn für Leistungen an der Sache (Hamm RPfleger 90, 40), Anzahlung und Restforderung (Bambg JurBüro 85, 1212), Folgen eines Verkehrsunfalls (Köln JurBüro 90, 241), Herausgabe und Werklohn für Aufwand auf die Sache (Hamm RPfleger 90, 40), Klage aus Nebenkostenabrechnung und Widerklage auf Rückzahlung der Vorschüsse (OLGR Ddorf 09, 225). Beim Zugewinnausgleich wird in der Rechtsprechung wohl überwiegend eine Wertaddition befürwortet (Bambg FamRZ 95, 492; Köln FamRZ 97, 41; MDR 01, 941; München FamRZ 97, 41; Stuttg FamRZ 06, 1055; Celle NJW-RR 11, 223 = FamRZ 11, 134), wofür spricht, dass beide Parteien nicht nur den eigenen Anspruch durchsetzen, sondern auch den Anspruch des Gegners abwehren wollen; zwar wird das Ergebnis normalerweise aus der Feststellung und Bewertung der selben Vermögensmassen gewonnen; der Gedanke der wirtschaftlichen Identität (Rn 4 ff) steht aber alleine hierwegen der Addition nicht entgegen (aA Köln FamRZ 94, 641).

Bei Teilidentität sind die identischen Teile einfach und die überschießenden jeweils für sich anzusetzen (Ddorf MDR 03, 236 [OLG Düsseldorf 14.11.2002 - 4 WF 121/02]).

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