Rn 4

Die mit Gesetz v 12.5.17 eingefügte Regelung geht davon aus, dass ab 1.1.2018 jeder Rechtsanwalt zwingend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) hat (§ 31a und § 31b BRAO). Die Umsetzung ist aus technischen Gründen erst zum 3.9.18 gelungen. Bis zur Einführung des beA waren solche Angaben des Verfassers einer elektronischen Nachricht und des Empfängers nur erforderlich, wenn im Einzelfall die technischen Voraussetzungen vorliegen.

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