Rn 10

Die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist förmlich im Wege der Erinnerung gem § 766 ZPO überprüfbar. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens. Lehnt der Gerichtsvollzieher eine ihm angetragene Zustellung ab, so trifft er als Justizbehörde eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem § 23 EGGVG statthaft ist (Hamm Rpfleger 03, 676 [OLG Hamm 06.06.2003 - 15 VA 7/02]).

 

Rn 11

Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein; dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines Vertrags mit dem Gläubiger tätig wird (BGH NJW 01, 434 [BGH 09.11.2000 - III ZR 314/99])

 

Rn 12

Die Kosten des Gerichtsvollziehers richten sich nach dem GVKostG. Die Vollstreckung erfordert gem § 788 ZPO keinen gesonderten Titel.

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