Rn 1

Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt § 641i ZPO aF. Sie erweitert in verfassungskonformer Weise (BGH NJW 03, 3708 unter Berufung auf BVerfGE 35, 41) die nach § 48 II iVm §§ 578–591 ZPO generell bestehende Möglichkeit des Wiederaufgreifens eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das Bedürfnis einer erweiternden Regelung ergibt sich daraus, dass eine fehlerhafte Vaterschaftsfeststellung grds auch durch ein Restitutionsverfahren nicht korrigiert werden kann. Die bloße Erkenntnis der Unrichtigkeit einer Entscheidung ist kein Wiederaufgreifensgrund iSd allgemeinen Vorschriften. Aufgrund der weitreichenden Bedeutung von Statusentscheidungen und deren Folgen für die Beteiligten bedarf es der zusätzlichen Möglichkeit einer Revision unrichtiger Entscheidungen, um so auch den wissenschaftlichen Fortschritt berücksichtigen und größtmögliche Übereinstimmung der gerichtlichen Entscheidung mit der tatsächlichen Abstammung erreichen zu können (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 3). Die allgemeinen Wiederaufgreifensgründe bleiben unberührt (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 2).

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