Die Schenkung muss grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt sein, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen zu können (§ 2325 Abs. 3 BGB). Problematisch ist häufig die Beantwortung der Frage, wann diese Frist beginnt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung (§ 2325 Abs. 3 BGB). Grundsätzlich wird dabei auf den tatsächlichen Eigentumserwerb abgestellt[45]. Bei Grundstücken ist regelmäßig die Eintragung im Grundbuch maßgeblich[46].

Zu beachten ist hierbei, dass die Zehnjahresfrist nicht anläuft, wenn der Nutzungswert des Schenkungsgegenstandes im Wesentlichen beim Schenker verbleibt, wie es beispielsweise beim Nießbrauch angenommen wird. Argumentiert wird dies damit, dass der Schenker nach wie vor im "Genuss" des verschenkten Gegenstandes ist, weshalb eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB – trotz Eigentümerwechsels im Grundbuch – nicht vorliegt[47]. Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB fängt demnach erst mit Wegfall des Nutzungsrechts an zu laufen[48]. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die soeben zitierte Auffassung auf lediglich einer BGH-Entscheidung beruht. In diesem Fall hatte sich der Übergeber aufgrund der "extremen" Ausgestaltung der Übergabe in Bezug auf den übertragenen Gegenstand keinerlei Rechte begeben. Aufgrund der speziellen Ausgestaltung kann diese Einzelfall-Entscheidung wohl nicht ohne weiteres auf sämtliche Fälle, in denen sich der Übergeber ein Nutzungsrecht vorbehalten hat, übertragen werden. Hierfür spricht ferner die Vielfalt der Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu vorbehaltenen Wohnrechten[49].

Vorsicht ist auch im Hinblick auf den Beginn der Zehnjahresfrist geboten, wenn der Schenker sich bei der Übergabe ein Rückforderungsrecht vorbehält. Hier wird differenziert. Denn nur beim Vorbehalt eines freien Rückforderungsrechts bzw. einer freien Widerrufsmöglichkeit kann der Schenker jederzeit unmittelbar auf die Sache zugreifen, sodass weder eine wirtschaftliche Ausgliederung noch ein spürbares Vermögensopfer vorliegen sollen[50]. Bei einem eingeschränkten Rückforderungsrecht, von dem der Erblasser keinen Gebrauch gemacht hat, soll die Zehnjahresfrist demgegenüber mit der Übergabe des Geschenks beginnen, da der Schenker sein Eigentum bereits mit der Übergabe aufgibt[51].

Im Hinblick auf Lebensversicherungen ist auch unter dem Aspekt des Beginns der Zehnjahresfrist zu unterscheiden. So soll nach der Auffassung des BGH bei widerruflichen Bezugsrechten die Zehnjahresfrist nicht zu laufen beginnen, da die Schenkung erst im Zeitpunkt des Erbfalls vollzogen wird[52]. Bei unwiderruflicher Bezugsrechteinräumung soll die Zehnjahresfrist mit Einräumung der Bezugsrechtseinräumung anfangen, da die Schenkung bereits zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist[53]. Im Hinblick auf die später vom Erblasser einbezahlten Prämien laufen jeweils eigenständige Fristen[54].

[48] Soergel/Dieckmann, § 2325 Rn. 36.
[49] MüKo BGB/Lange, § 2325 Rn. 72; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 601 f.; OLG München ZEV 2008, 480; OLG Düsseldorf MittBayNot 2000, 120 f.
[50] Palandt/Weidlich, § 2325 Rn. 28
[51] Palandt/Weidlich, § 2325 Rn. 28.
[53] MüKo BGB/Lange, § 2325 Rn. 44.
[54] Palandt/Weidlich, § 2325 Rn. 13.

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