rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß eines Personalratsmitgliedes

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Beschluss vom 24.05.1977; Aktenzeichen 4 PV 4/77)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 24. Mai 1977 – 4 PV 4/77 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 2) besuchte in ihrer Eigenschaft als freigestelltes Vorstandsmitglied des Personalrats bei dem Fernmeldeamt … K. am 14. Januar 1977 den Fernmeldebezirk M. Dort hatte sie unter anderem eine Unterredung mit der Angestellten R. L. die eine Umsetzung auf einen freien Dienstposten A 5/6 anstrebte. Der Inhalt dieser Unterredung, die unter vier Augen stattfand, wurde in einer Aussage der Angestellten L. vom 15. Februar 1977, die der Vorsteher des Fernmeldebezirks gestellten L. vom 15. Februar 1977, die der Vorsteher Fernmeldeamtmann M., Fernmeldeamtmann H. B., schriftlich aufgenommen hatte, wie folgt wiedergegeben:

„Frau N. eröffnete mir, ihr sei bekannt, daß ich an dem Dienstposten interessiert wäre und warum ich mich nicht schon diesbezüglich an sie gewandt hätte. Hierauf entgegnete ich ihr, daß ich kein Interesse gehabt hätte, sie (Frau N.) anzurufen, weil ich von Herrn S. sowie Herrn B. wußte, daß ich für den Dienstposten vorgeschlagen würde. Frau N. gab mir zur Antwort, daß dies nicht so einfach wäre, da von Herrn B. bereits Frau N. für den Dienstposten vorgesehen sei. Sie machte mir den Vorschlag, doch der Gewerkschaft beizutreten, weil Frau N. noch kein Gewerkschaftsmitglied wäre; dann ließe sich die Angelegenheit regeln. In M. wären zwei Fälle auf diese Art gelöst worden. Im Falle eines Beitritts zur Gewerkschaft könnte dann der Herr A. teilungsleiter B. als ebenfalls Gewerkschaftler mit Herrn S. über die Besetzung des Dp reden.

Ferner hat mich Frau N. gebeten, ihr in den nächsten Tagen Bescheid zu geben, ob ich der Gewerkschaft beitreten wolle. Dies habe ich nicht getan.”

Der Antragsteller hat daraufhin mit der Begründung, daß die Beteiligte zu 2) durch unzulässige Werbung für die Deutsche Postgewerkschaft ihre Neutralitätspflicht grob verletzt habe, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens beantragt,

die Beteiligte zu 2) aus dem Personalrat beim Fernmeldeamt … K. auszuschließen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat – nach eidlicher Vernehmung der Angestellten L. als Zeugin und nach Anhörung der Beteiligten zu 2) – durch Beschluß vom 24. Mai 1977 die Beteiligte zu 2) aus dem Personalrat des Fernmeldeamtes … K. ausgeschlossen.

Gegen den ihr am 2. Juni 1977 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 14. Juni/16. Juni 1977, mit der sie beantragt,

  1. den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 24. Mai 1977 – 4 PV 4/77 – abzuändern;
  2. auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Beteiligten zu 2) den Antrag des Antragstellers auf Ausschluß der Beteiligten zu 2) aus dem Personalrat beim Fernmeldeamt … K. zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 3) schließt sich dem Antrag der Beteiligten zu 2) an; der Beteiligte zu 4) stellt keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze einschließlich der von ihnen überreichten Unterlagen sowie auf die gerichtlichen Sitzungsprotokolle vom 24. Mai 1977, 7. November 1977 und 21. November 1977 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Entgegen dem Antrag der Beteiligten zu 2) waren die übrigen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften nicht am Verfahren zu beteiligen, da deren rechtliche Interessen durch die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Ausschluß eines Personalratsmitgliedes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des BundespersonalvertretungsgesetzesBPersVG nicht berührt werden.

Im personalvertretungsrechtlichen Bereich können rechtliche Interessen von Gewerkschaften, bei denen es sich um außerhalb der Dienststelle stehende Organisationen handelt und die keine Organe der Personalvertretung sind, nur berührt werden, soweit ihnen durch das Bundespersonalvertretungsgesetz Rechte zugewiesen worden sind (BVerwGE 5, 118, 119; 14, 155, 156 = ZBR 1962, 280; BVerwGE 14, 241, 243 = ZBR 1962, 283, 284; OVG Münster, ZBR 1965, 117; OVG Rh-Pf, AS 5, 211, 218, 219; ferner BAG, BB 1974, 368). Dies ist zwar im Zusammenhang mit dem Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BPersVG insoweit der Fall, als den Gewerkschaften das Recht eingeräumt worden ist, den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Personalrat zu beantragen. Hieraus folgt jedoch nicht, daß auch solche Gewerkschaften, die selbst keinen dahingehenden Antrag gestellt haben, an einem von anderer Seite eingeleiteten Verfahren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BP...

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