Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung aus Hausratversicherung

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Urteil vom 31.05.2001; Aktenzeichen 2 O 812/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 31. Mai 2001 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 Euro abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Leistung aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung geltend.

Er und seine Ehefrau wohnen seit Juli 1998 in einem gemeinsam gemieteten Haus. Die Heizungsanlage in dessen Keller ist über einen mit einer Schelle am Wasserhahn befestigten Schlauch zu befüllen. Der Wasserhahn ist seit dem Einzug des Klägers ständig geöffnet gewesen.

In der Zeit zwischen 27. und 30. Oktober 2000 löste sich, während der Kläger und seine Ehefrau urlaubsbedingt abwesend waren, der Schlauch vom Anschlussstück mit der Folge, dass sich ca. 20.000 Liter Wasser in das Untergeschoss des Hauses ergossen.

Der Kläger hat den ihm hierdurch entstandenen Schaden am Hausrat mit insgesamt 71.532,00 DM (36.573,73 Euro) beziffert und verlangt mit der Klage von der Beklagten in gleicher Höhe Ersatz.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 71.532,00 DM zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und geltend gemacht, dass sie wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von der Leistungspflicht frei sei.

Die Erstrichterin hat mit Urteil vom 31. Mai 2001 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den … Entscheidungsgründen ist sinngemäß ausgeführt: Es sei offen, ob dem Kläger der Umstand bewusst war, dass der Zuleitungsschlauch unter ständigem Druck stand. Eine solche Kenntnis sei aber erforderlich, um in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden bejahen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie beantragt nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 30. August 2001 und weiterer schriftsätzlicher Ergänzungen dazu,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 17. Oktober 2001,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens am Hausrat bei Zugrundelegung des eigenen Vertrags nicht zu. Die Beklagte ist wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht frei (§ 61 VVG).

1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände wie etwa die Tatsache zu berücksichtigen, dass er nicht Fachmann ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 277 Rdnr. 2 m.w.N.).

2. All diese Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit sind hier erfüllt. Der Ansicht der Erstrichterin, im hier zu entscheidenden Fall sei der Kläger in subjektiver Hinsicht entlastet, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

a) Die im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung, als Mieter habe er sich mit der Heizungsanlage „naturgemäß” nicht zu befassen brauchen, kann der Kläger, nachdem er den Mietvertrag vorgelegt hat, nicht ernsthaft aufrecht erhalten. In Bezug auf die Heizung heißt es in § 8 des Mietvertrags wörtlich:

„1. Die Heizungsanlage wird, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, vom Mieter eigenverantwortlich und auf eigene Kosten betrieben …”.

Anderweitige Vereinbarungen sind nicht behauptet. Zu den mietvertraglich übernommenen Pflichten des Klägers gehörte es damit u.a. auch, für die Befüllung der Heizung zu sorgen, soweit dies notwendig war.

b) Ob der Kläger dies während der Mietzeit jemals selbst gemacht hat, kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen. In jedem Fall hatte er wenigstens darauf zu achten, dass der Wasserhahn am Befüllungsschlauch während der Zeiten längerer Abwesenheit zugedreht war.

Es ist allgemein bekannt und musste sich auch dem Kläger aufdrängen, dass ein ständig unter Druck stehender Wasserschlauch ein erhebliches Gefahrenpotential birgt – sei es, dass der Schlauch im Lauf der Zeit platzt, sei es,...

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