Leitsatz (amtlich)

Ein Gesellschafter muss die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Einlageschuld nur nach allgemeinen Grundsätzen beweisen; hierzu bedarf ein nicht in jedem Fall der Vorlage von Zahlungsbelegen oder Kontounterlagen.

 

Normenkette

GmbHG § § 19 ff., § 20; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 28.10.2004; Aktenzeichen 3 O 444/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.10.2004 und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E.S. Bauelemente GmbH (nachfolgend: GmbH). Das Stammkapital der GmbH belief sich bei Gründung im Jahre 1979 zunächst auf 20.000 DM und wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7.4.1982 auf 50.000 DM erhöht. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.11.1996 übertrug der damalige Alleingesellschafter und Zeuge E.S. (jun.) seinen GmbH-Anteil auf die Beklagte, die seitdem ihrerseits Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH ist.

Der Kläger behauptet, die Stammeinlage der GmbH sei noch nicht geleistet worden und verfolgt dementsprechend im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Zahlung von 25.564,59 EUR (= 50.000 DM). Die Beklagte macht dagegen unter Hinweis auf die in der notariellen Urkunde vom 19.11.1996 sowie im GmbH-Jahresabschluss für 1982 enthaltenen Angaben sowie unter Berufung auf verschiedene Zeugen geltend, dass die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat die Erstrichterin der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die nach allgemeinen Grundsätzen für die Zahlung der Stammeinlage beweisbelastete Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis nicht erbringen können. Zwar hätten die vernommenen Zeugen eine Einlagezahlung bestätigt. Dies reiche jedoch schon deshalb nicht aus, weil die Beklagte keine Einzahlungsbelege vorlegen könne und die Konten, auf die die Überweisungen vorgenommen worden sein könnten, möglicherweise Sollstände aufgewiesen hätten. Auch aus den im Jahresabschluss der GmbH für 1982 genannten Daten folge nicht, dass die dort mit 50.000 DM aufgeführte Stammeinlage tatsächlich eingezahlt worden sei, zumal die entsprechenden Angaben gem. den allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater lediglich auf den vom Auftraggeber genannten Informationen beruhten und nicht Gegenstand einer inhaltlichen Überprüfung gewesen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegten und begründeten Berufung. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen sei die Einzahlung der Stammeinlage zu entnehmen, was auch zwei weitere von ihr benannte Zeugen bestätigen könnten. Ihr diesbezügliches Beweisangebot habe die Erstrichterin jedoch in unzulässiger Weise übergangen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.10.2004 (Az.: 3 O 444/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Urteils des LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.10.2004 an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der der Beklagten obliegende Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage nicht erbracht sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist gem. § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässig und führt auch in der Sache zu einem jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Im Ansatz zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ist die Erstrichterin davon ausgegangen, dass die Beweislast für die Einlageleistung beim Gesellschafter liegt und für die Führung dieses Beweises keine besonderen Regeln gelten (BGH v. 22.6.1992 - II ZR 30/91, GmbHR 1992, 601 = MDR 1992, 1136 = NJW 1992, 2698 [2699]). Auch in seiner Entscheidung vom 13.9.2004 (BGH ZIP 2005, 28) hat der BGH bekräftigt, dass der Gesellschafter die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Einlageschuld nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen hat und hat damit in der Sache der jedenfalls für besonders gelagerte Fälle in eine andere Richtung weisenden Rechtsprechung des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 26.7.2000 - 23 U 118/99, GmbHR 2001, 725 = OLGReport Frankfurt 2000, 318 = NJW-RR 2001, 402; NZG 2002, 822) eine Absage erteilt (Goette, DStR 2004, 2114). Danach ist es eine Frage des in erster Linie vom Tatrichter zu bestimmenden Beweismaßes, ob der erforderliche Nachweis als geführt anzusehen ist.

2. Die von der Erstrichterin vorgenommene Beweiswürdigung beruht jedoch insoweit auf einem Verfahrensverstoß, als von der Beklagten angetretener Beweis zu...

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