Normenkette

VVG § 5a

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 31.03.2017; Aktenzeichen 22 O 138/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2017, Az. 22 O 138/16, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu bezahlen.

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu bezahlen.

I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

I. Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.980,35 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Widerspruch gegen einen mit der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag geltend.

Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz im Fürstentum L..

Am 23.11.2006 beantragte die Klägerin - vermittelt durch die A. GmbH Finanzdienstleistungen - bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung "SELECTA 2000 - F3E" gegen Zahlung einer Einmalprämie in Höhe von 26.979,00 EUR. In der Rubrik "Anlagestrategie" war eingetragen: "Meta Fund Balance Zertifikat I" (Antragsformular in Anl. K 1). Auf entsprechenden Antrag der Klägerin (Anl. B 2) wurde die vorhandene Deckungsrückstellung zum 01.04.2009 zu 65 % in den Fonds "Metafund Managed Future" und zu 35 % in den Fonds "Metafund Balance Class 3" umgeschichtet.

Bei Unterzeichnung des Antrags erhielt die Klägerin die Verbraucherinformation (Anl. K 2). Die Beklagte nahm den Antrag mit Datum vom 28.06.2007 an und übersandte der Klägerin mit Datum vom gleichen Tag den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie eine Widerspruchsbelehrung (Anl. K 3). Die Widerspruchsbelehrung hat folgenden Wortlaut:

"Widerspruchsrecht gemäß §5a VVG

Wurden Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die gesetzlichen Verbraucherinformationen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines (der Police), den Versicherungsbedingungen und den für den Vertrag maßgeblichen gesetzlichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen (Erhalt) des Versicherungsscheines (der Police), der Versicherungsbedingungen und der gesetzlichen Verbraucherinformationen in Textform (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, sobald Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die gesetzlichen Verbraucherinformationen vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das Recht zum Widerspruch erlischt ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Auf Ihr besonderes Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nach § 48c VVG weisen wir nachfolgend ausdrücklich hin. Sollten Sie ein Widerrufsrecht nach § 48c VVG haben, ersetzt dieses das Widerspruchsrecht."

Die Klägerin leistete in der Folge die vereinbarte Einmalprämie in Höhe von 26.979,00 EUR.

Mit Schreiben vom 02.03.2012 (Anl. B 3) kündigte die Klägerin den bezeichneten Lebensversicherungsvertrag. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 14.03.2012 (Anl. B 4) und zahlte an die Klägerin einen Rückkaufswert in Höhe von 13.077,65 EUR aus.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 (Anl. K 4) erklärte die Klägerin den Widerspruch bezüglich des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der von der Beklagten noch nicht erstatteten Versicherungsprämie in Höhe von insgesamt 13.901,35 EUR unter Fristsetzung auf den 16.02.2016 auf.

Nachdem die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 29.02.2016 (Anl. K 5) zurückgewiesen hatte, beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche, was unter anderem mit außergerichtlichem Schreiben vom 11.03.2016 (Anl. K 6) erfolgte.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetrag...

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