Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.07.1995; Aktenzeichen 12 KfH O 37/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.1995

abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 500.000,00 DM oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die auch anstelle nicht beizutreibenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 6 Wochen verhängt werden kann und am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen, auf dem Parkplatzgelände zwischen der Schmalseite des …, und der … Straße Handzettel mit Werbung zu verteilen oder verteilen zu lassen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Antragstellerin 1/4, die Antragsgegnerin 3/4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der zweiten Instanz allein.

Wert des Verfügungsverfahrens in erster Instanz:

100.000,00

DM;

ab Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 4.05.1995:

50.000,00

DM

Wert des Berufungsverfahrens:

50.000,00

DM

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im EDV-Bereich. Die Antragstellerin ist in Pirmasens ansässig, die Antragsgegnerin tut dort im März 1995 eine Filiale eröffnet. Wegen einer Prospektverteilaktion der Antragsgegnerin vom 21.04.1995 nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit vorliegendem Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Sie behauptet, die Antragsgegnerin habe gezielt ihre Prospekte (nur) auf dem Parkplatz der Antragstellerin neben ihrem Geschäft, außerdem unmittelbar vor ihrem Geschäft und im Bereich der 1. Parkreihe der Parkfläche der Fa. … verteilt und dort unter die Wischer der geparkten Autos geklemmt. Die Aktion sei gegen sie gerichtet gewesen. Die Antragsgegnerin bestreitet nicht die Verteilung auf den genannten Flächen. Sie weist jedoch darauf hin, daß die Verteilaktion sich nicht gezielt gegen die Antragstellerin gerichtet habe, die Prospekte vielmehr auf der ganzen Parkplatzfläche des Parkplatzareals an der … Straße zwischen …-Modeladen, …-Möbelmarkt, … und … stattgefunden habe.

Die Örtlichkeiten ergeben sich aus nachstehend abgebildeter Übersicht:

Die 17. Zivilkammer hat die beantragte einstweilige Verfügung mit Beschluß vom 8.05.1995 erlassen. Im Widerspruchsverfahren hat die – inzwischen durch Verweisung der Sache zuständig gewordene – 12. Kammer für Handelssachen durch Urteil vom 24.07.1995 die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Sie hielt nicht für glaubhaft gemacht, daß sich die Prospektverteilung ausschließlich auf den Parkplatzbereich der Antragstellerin bezog und diese Aktion ein gezieltes Abfangen von Kunden der Antragstellerin gewesen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vertrags der Parteien in erster Instanz und der Gründe der Entscheidung des Landgerichts im einzelnen wird auf das Urteil vom 24.07.1995 verwiesen.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Antragstellerin weiterhin ihr Antragsbegehren. Sie führt aus:

Sie müsse es nicht hinnehmen, daß die Antragsgegnerin im engsten örtlichen Bereich vor ihren Geschäftsräumen oder gar auf ihrem eigenen Gelände Werbung verteile, noch müsse sie die schadensverursachende Verschmutzung durch diese Werbung hinnehmen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, laß dieser Verteilaktion ein unlauterer Charakter deshalb anhafte, weil sie unter vom redlichen Geschäftsverkehr mißbilligten Begleitumständen vor sich gegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei glaubhaft gemacht worden, daß sich die Verteilaktion nur auf den Parkplatz der Antragstellerin und auf die um die Geschäftsräume der Antragstellerin herum parkenden Fahrzeuge bezogen habe. Die anderen Fahrzeuge auf dem Parkplatz, soweit er geographisch den benachbarten Firmen zuzuordnen sei, hätten die Werbung der Antragsgegnerin nicht aufgewiesen. Dies sei durch die eidesstattlichen Versicherungen I. B. (Anl. AS 2 und AS 10), T. (Anl. AS 3) sowie des Geschäftsführers der Fa. …, V. (Anl. AS 11), glaubhaft gemacht. Daß für die Entfernung der verstreuten Werbung der Antragsgegnerin Aufwendungen in Höhe von 250,00 DM entstanden seien, sei durch eidesstattliche Versicherung des D. B. (Anl. AS 12) glaubhaft gemacht. Demgegenüber beziehe sich die eidesstattliche Versicherung des … R. (Anl. AG 1), die die Antragsgegnerin vorgelegt habe, nicht einmal auf einen bestimmten Tag und sei weniger glaubhaft als die von Antragstellerseite vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen.

Wer aber seine Werbung auf dem Parkplatz eines Mitbewerbers verteile, werde seine Werbung sowohl hinter die Scheibenwischer klemmen, als auch ankommenden Interessenten in die Hand drücken. Daß dies allein in der Absicht geschehe, dem Wettbewerber, hier der Antragstellerin, Kunden abzuwerben, liege schon in der Natur der Sache. Damit schiebe sich die Antragsgegnerin zwischen Kaufinteressenten der Antragstellerin und die Antragstellerin im Sinne der höchstrichterlichen Rs...

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