Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Schwäbisch Gmünd (Beschluss vom 06.02.2014; Aktenzeichen 7 F 817/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 (Kindesvater) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 6.2.2014 (Az. 7 F 817/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff. 3.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 streiten um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre entwicklungsverzögerte Tochter A. (geb. am 0.11.2008). Ihr Sohn M. (geb. am 0.4.2004) stammt aus einer früheren Beziehung der Beteiligten Ziff. 2 (Mutter); er ist nach der Heirat vom Beteiligten Ziff. 3 (Vater) adoptiert worden.

Am 0.9.2013 wurde die Ehe der Eltern durch Beschluss des AG - Familiengericht - Biberach rechtskräftig geschieden. Getrennt hatten sie sich bereits im Sommer 2012. Seither lebt A. im mütterlichen Haushalt in ... bei ..., wohin die Mutter zu ihrem neuen Lebenspartner gezogen ist. Der Sohn M. ist bei seinem Adoptivvater in ... geblieben. Er ist jedoch in eine vom Jugendamt vermittelte pädagogische Tagesbetreuung eingebunden.

Ursprünglich war der Vater mit dem Aufenthalt A. im Haushalt der Mutter nicht einverstanden, weshalb sich die Eltern gerichtlich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter stritten. Zuletzt haben sich die Beteiligten im Verfahren 16 UF 95/13 am 13.8.2013 vor dem Senat wie folgt geeinigt:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Tochter A. B., geb. 0.11.2008, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat.

2. Der persönliche Umgang der Eltern mit den Kindern A. B. und M., geb. 0.4.2004, wird wie folgt geregelt:

a) der Vater hat persönlichen Umgang mit A. alle 6 Wochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr. Das Bringen und Holen obliegt der Mutter, erstmals vom 20.09. bis 22.9.2013,

b) die Mutter hat persönlichen Umgang mit M. ebenfalls alle 6 Wochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr. Das Bringen und Holen obliegt dem Vater, erstmals vom 11.10. bis 13.10.2013. Der persönliche Umgang wird so durchgeführt, dass sich die Kinder alle 3 Wochen gemeinsam bei einem Elternteil befinden.

(...).

3. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater alle 6 Wochen jeweils anlässlich des persönlichen Umgangs des Vaters mit A. eine schriftliche Stellungnahme über die Fördermaßnahmen für A: und Mehrfertigungen aller ihr vorliegenden ärztlichen, therapeutischen und sozialpädagogischen Stellungnahmen über A. (z.B. des SPZ Schwäbisch Hall, des Jugendamts, der Kinderärzte, des Kindergartens) zukommen zu lassen. Bei akuten Fällen informieren sich die Eltern unverzüglich. Die Eltern verpflichten sich weiter, an einem gemeinsamen Runden Tisch über etwaige Fördermaßnahmen für A. bei dem staatlichen Schulamt ... teilzunehmen.

A. besucht den Kindergarten, ist aber sprachlich und motorisch entwicklungsverzögert. Hinzu kommen Sehstörungen und laufendes Einnässen. Derzeit organisiert die Mutter für A. folgende Therapiemaßnahen: Besuch einer Physio-Motorik-Gruppe mit Schwimmunterricht, Logopädie sowie Sprachförderung im Kindergarten. Die Logopädie soll evtl. von ergotherapeutischen Maßnahmen abgelöst werden.

Zwischen den Eltern gibt es laufend Auseinandersetzungen um das richtige therapeutische Konzept für A. Dem umfangreichen Vortrag der Beteiligten lassen sich im Kern folgende Streitpunkte entnehmen:

  • Der Vater meint, die Mutter führe die erforderlichen Therapiemaßnahmen nicht oder nicht konsequent durch (etwa das Abkleben des Auges wegen Schielens, vgl. Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten Ziff. 3 im Verf. 4 F 721/12, Bl. 223 ff.). Entgegen dem Bedarf A. verfolge die Mutter keinen medizinisch-psychologischen Ansatz. Entsprechend fragt der Vater laufend beim Kindergarten, bei Ärzten, Krankenkassen und bei dem Jugendamt nach dem Agieren der Mutter und erteilt ungefragt Ratschläge. Exemplarisch lassen sich anführen:
  • Aufforderung an Jugendamt vom 29.11.2012, dafür zu sorgen, dass Tochter ordnungsgem. versorgt wird (Bl. 124);
  • Anfrage an Ev. Kindergarten ... am 14.1.2013 über Fördermaßnahmen A.'s im Kindergarten (Bl. 128);
  • Anfrage an Augenarzt Dr ... im März 2013 (vgl. Bl. 130);
  • Anfrage an Psychologin ... im April 2013 (vgl. Bl. 287);
  • Anfrage an BKK. im Sept. 2013, ob Tochter in psychotherapeutischer Behandlung ist (vgl. Bl. 152);
  • Anfrage an Augenärzte Drs ... im Okt. 2013 (Bl. 132);
  • Anfrage an Canisius-Beratungsstelle im März 2014, was die Mutter beantragt habe (vgl. Bl. 292);
  • Anfrage an Kinderärzte Dr ... im März 2014 wg. "Sachstand" (vgl. Bl. 291).
  • Im Verfahren 16 UF 95/13 haben sich die Eltern vor dem Senat auf einen sog. "runden Tisch" unter der Leitung des Schulamts geeinigt, bei dem der Förderbedarf A. abgeklärt werden sollte (s.o.). Der Termin fand am 10.10.2013 unter Leitung des staatlichen Schulamtes ... in ... statt. Weil der Vater vergeblich verlangte, dass neben Vertretern des Jugendamtes und des Schulamtes auch Mediziner am Gespr...

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