Leitsatz (amtlich)

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung ist die Terminsgebühr durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten gemäß § 5 RVG angefallen und nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in voller Höhe - erstattungsfähig. Daneben können weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminsvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden.

 

Tenor

hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Barth als Einzelrichter gemäß § 568 Satz 1 ZPO am 21.07.2017 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.07.2015, Az. 17 O 1231/14,

abgeändert:

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2015 und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.05.2015 sind vom Beklagten an die Klägerin zu erstatten:

EUR 1.846,60

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus EUR 942,20 seit dem 05.03.2015 und aus weiteren EUR 409,40 seit dem 03.07.2015.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 03.03.2015 wird

zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin

zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die auf EUR 30,00 ermäßigt werden. Im Übrigen tragen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 424,80

 

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit zu korrigieren, als zugunsten der Klägerin anstelle der beantragten 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von EUR 424,80 lediglich ein Betrag von EUR 300,00 festgesetzt worden ist. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat angenommen, dass insoweit lediglich die zwischen den Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalvergütung festgesetzt werden kann. Dem kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 5 RVG wird die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessen, wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Liegen also - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 5 RVG vor, dann erhält der Anwalt die volle Vergütung, die er auch erhalten würde, wenn er die entsprechende Tätigkeit selbst ausgeführt hätte (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 5 RVG, Rdnr. 8; N. Schneider in: Schneider/Wolf, Anwaltkommentar zum RVG,8. Auflage 2017, § 5 RVG, Rdnr. 52).

Erteilt der Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (BGH NJW 2001, 753 m.w.N.).

Die interne Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten betrifft ausschließlich deren Vertragsverhältnis, nicht aber das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der von ihm vertretenen Partei oder aber die Erstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners. Denn der Terminsvertreter verdient für den Prozessbevollmächtigten die Gebühren und wird dafür durch den Letzteren auf Grund der zwischen ihnen getroffenen internen Vereinbarung honoriert, die unter Umständen sogar "kollegialiter" keine Entschädigungspflicht für die Tätigkeit des Terminsvertreters vorsehen kann (Mayer in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 5 RVG, Rdnr. 8 m.w.N.). Hierdurch verzichtet der Prozessbevollmächtigte aber keinesfalls gegenüber der Mandantschaft auf die ihm zustehende und durch den Terminsvertreter für ihn verdiente gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und begünstigt hierdurch ebenso wenig den erstattungspflichtigen Prozessgegner.

Die im vorliegenden Fall von der Klägerin geltend gemachte Terminsgebühr ist danach durch die Tätigkeit des Terminsvertreters als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefallen und auch nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in voller Höhe - erstattungsfähig.

Die in dem angegriffenen Kostenfetsetzungsbeschluss zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 20.11.2003 (Az. 1 W 43//03), der noch die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zugrunde lag, betraf nicht die vorliegende Konstellation eines vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters.

2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Erstattung der Kosten von EUR 300,00 für den Terminsvertr...

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