Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers bei vom Mieter verursachtem Wohnungsbrand; Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit

 

Normenkette

BGB §§ 276, 280, 535 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 20.06.2013; Aktenzeichen 10 O 1779/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.6.2013 verkündete Urteil des LG Magdeburg, Az.: 10 O 1779/12, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des LG Magdeburg sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 26.671,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, Wohngebäudeversicherer des Eigentümers des Mehrfamilienhauses L. Straße 28 in M., nimmt den Beklagten aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress.

Der Beklagte war gemeinsam mit anderen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft Mieter einer Wohnung im 4. Obergeschoss des versicherten Objektes. Die Mieter betrieben in der Küche einen in ihrem Eigentum stehenden Elektroherd älteren Herstellungsdatums, bei dem sich die Bedienelemente für die Ceranfelder bei Berührung leicht und auch unabsichtlich verstellen ließen. Aus diesem Grunde schalteten die Mieter am 25.5.2012 anlässlich einer Feierlichkeit in den gemieteten Räumlichkeiten die Sicherung des Herdes aus, um zu verhindern, dass Gäste am Herd "herumspielen" und diesen dabei absichtlich oder unabsichtlich in Betrieb nehmen. In der Vergangenheit war es bereits vorgekommen, dass Herdfelder ungewollt in Betrieb waren.

Am darauffolgenden Tag, dem 26.5.2012, stellte der Beklagte nach dem Erwachen fest, dass die Wohnung bereits durch seine Mitbewohner aufgeräumt worden war. Da er Hunger verspürte, wollte er sich eine Tiefkühlpizza in dem zum Herd gehörenden Backofen zubereiten. Auf dem Ceranfeld des Herdes befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Töpfe, Pfannen oder andere Gegenstände. Nachdem er die Pizza in den Ofen geschoben hatte und diesen in Betrieb nehmen wollte, bemerkte er, dass die Sicherung noch ausgeschaltet war. Aus diesem Grund betätigte der Beklagte den Sicherungsschalter im Flur und begab sich nach Wahrnehmung des nunmehr einsetzenden Lüftungsgeräusches direkt in sein Zimmer. Zuvor hatte er auf seinem Mobiltelefon mittels der sog. "Timer-Funktion" eine Zeitspanne von acht bis zehn Minuten eingestellt, nach deren Ablauf er nach der Pizza sehen wollte.

Noch vor Ablauf der programmierten Zeit bemerkte der Beklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt mit mindestens einem weiteren Mitbewohner in der Wohnung befand, einen beißenden Geruch aus der Küche, der ihn dazu veranlasste, sofort nachzuschauen. Dabei stellte er fest, dass der Herd zum Teil in Flammen stand. Die sofort unternommenen Löschversuche misslangen, so dass es erst der Feuerwehr gelang, den Brand zu löschen. Neben der Zerstörung des Herdes entstanden sowohl durch unmittelbare Feuereinwirkung als auch durch Rußauflagerungen und Löschwasser umfangreiche Schäden am Mietobjekt, deren Beseitigungskosten die Klägerin bereits durch Bezahlung der ausführenden Firmen und Sachverständigen i.H.v. insgesamt 30.560,25 EUR reguliert hat.

Die Klägerin hat erstinstanzlich von diesem Betrag 26.671,10 EUR gegen den Beklagten als Schadensersatz geltend gemacht, daneben 961,28 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Sie hat unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten behauptet, dass die brandauslösende Zündquelle das rechte hintere Cerankochfeld gewesen sei, welches durch eine auf Höchstleistung gestellte Schalterdrehung - entweder durch den Beklagten oder durch Dritte - aktiviert worden sei. Die ungeschützt abgehende Strahlungswärme habe sodann in der Nähe des Herdes befindliche Gegenstände in Brand gesetzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Brand auf eine grobfahrlässige Handlungsweise des Beklagten zurückzuführen sei. Diese liege darin, dass der Beklagte sich nach dem Einschalten der Sicherung nicht noch einmal vergewissert habe, dass das Ceranfeld des unbeaufsichtigten Herdes ausgeschaltet ist. Möglicherweise habe aber auch er selbst statt des Backofens versehentlich den Herd in Betrieb genommen. Im Übrigen sei es schon grob fahrlässig, überhaupt einen Herd unbeaufsichtigt zu betreiben.

Der Beklagte hat bestritten, dass der Brand auf ein eingeschaltetes Cerankochfeld zurückzuführen sei. Er habe seiner Ansicht nach auch nicht grob fahrlässig gehandelt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zwar liege ein objektiv grober Pflichtenverstoß vor. Der Beklagte hätte sich bei Inbetriebnahme des Backofens mittels Aktivierung der Sicherung davon überzeugen müssen, dass sich die Schalter der Herdplatten in der "Nullstellung" befinden. Dies sei aufgrund des Wissens des Beklagten um die leichte Verstellbarkeit d...

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