Entscheidungsstichwort (Thema)

Klosterseer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit der Bezeichnung Klosterseer für Bier.

 

Normenkette

MarkenG § 127 Abs. 1; UWG § 5

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 02.07.2015; Aktenzeichen 17 HK O 23217/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 2.7.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Gemeinde Tegernsee an dem gleichnamigen See und betreibt eine Brauerei. Eines ihrer Biere vertreibt sie unter der Bezeichnung Tegernseer Hell.

Die Beklagte mit Sitz in Grafing bei München betreibt ebenfalls eine Brauerei. Ihr Bier mit der Bezeichnung Klosterseer wird nicht nur in Bayern, sondern auch im Berliner Raum vertrieben.

Rund fünf Kilometer vom Sitz der Beklagten entfernt liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Ebersberg der etwa 3,4 ha große Klostersee. Daneben gibt es in Deutschland mehrere andere Seen, die den Namen Klostersee tragen, so in Brandenburg bei Altfriedland und bei Lehnin, in Mccklcnburg-Vorpommcrn bei Dargun, in Niedersachsen bei Walsrode, in Nordrhein-Westfalen bei Borken, in Baden- Württemberg bei Pfullingen, in Bayern bei Triefenstein; außerdem wird auch der Höglwörther See im Landkreis Berchtesgadener Land alternativ so genannt.

Der Grafinger Eishockeyclub EHe Klostersee, der zeitweise in der zweiten Bundesliga spielte, leitet seinen Vereinsnamen vom Klostersee bei Ebersberg ab, auf dem er während der ersten Jahre seines Bestehens trainiert hatte, bevor in Grafing eine Eissporthalle errichtet wurde.

Nach einem erfolglosen eigenen Schreiben (vg!. An!. LSG 14) mahnte die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23.7.2014 (vg!. An!. K 15) wegen einer anderen als der nunmehr streitgegenständlichen Gestaltung der Flaschenetiketten des Bieres Kosterseer (vg!. S. 8d. Klageschrift) als Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß ab. Die Beklagte änderte daraufhin die bildliehe Gestaltung der Etiketten ab, behielt aber die Bezeichnung Klosterseer bei.

Die Klägerin trägt vor, der See bei Seeon-Seebruck im Landkreis Traunstein, an dem sich das weithin bekannte ehemalige Kloster Seeon befinde, werde ebenfalls Klostersee genannt und sei jedenfalls in Bayern der mit Abstand bekannteste Klostersee.

Sie ist der Auffassung, die Benutzung der Bezeichnung Klosterseer verstoße gegen § 127 Abs. 1 MarkenG und sei unlauter.

Mit ihrer am 15.12.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Ersatz der Hälfte ihrer anwaltliehen Abmahnkosten erhoben und zuletzt beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bier mit der Bezeichnung Klosterseer, insbesondere wie nachfolgend [bei der Wiedergabe der Berufungsanträge 1 abgebildet, anzubieten, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen;

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

  • Namen und Anschrift der Abnehmer und Verkaufsstellen für ihr streitgegenständliches Bier seit Vertriebsbeginn zu nennen,
  • Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen des streitgegenständlichen Bieres sie seit Vertriebsbeginn insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach den einzelnen Abnehmern abgesetzt habe,
  • Auskunft darüber zu erteilen, welchen Gewinn sie mit dem streitgegenständlichen Bier seit Vertriebsbeginn erzielt habe;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerinjeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entständen sei und künftig noch entstehen werde;

IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 755,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, ihr Bier nach dem Eishockeyclub EHC Klostersee benannt zu haben, mit dem sich viele Grafinger stark verbunden fühlten. Der Klägerin sei in Wirklichkeit gleichgültig, ob die beanstandete Bezeichnung eine geographische Herkunftsangabe sei. Hintergrund der Klage sei der Versuch, ein Monopol für eine Bierbezeichnung -seer zu erhalten. Gegen den Anspruch auf Abmahnkostenersatz hat die Beklagte hilfsweise mit einem Gegenanspruch wegen Abwehr der Abmahnung hinsichtlich einer von der Klägerin genutzten Marke aufgerechnet.

Mit Urteil vom 2.7.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 8.7.2015 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Nachdem sie in ihrer am letzten Tag der verlängerten ...

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