Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rückzahlung einer von dem Beklagten veranlassten Überweisung von dem Geschäftskonto der Klägerin auf ihr Privatkonto

 

Normenkette

BGB §§ 242, 273 Abs. 1, 3, §§ 393, 743, 745-746, 812 Abs. 1 S. 1, §§ 1922, 2033, 2038 Abs. 1 Sätze 1-2; GmbHG § 18 Abs. 1, § 46 Nrn. 2, 8, § 60 Abs. 1 Nr. 2, § 73 Abs. 2, §§ 51a, 51b; ZPO §§ 139, 156 Abs. 2 Nr. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 256, 260, 263-264, 296a, 533, 580 Nrn. 4, 7b; AktG § 99 Abs. 1, § 132 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen 14 O 2053/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, in Ziff. I und IV wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 646.585,07 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2016 zu bezahlen. Ziff. IV des Endurteils des Landgerichts München II vom 15.12.2016 wird aufgehoben. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.12.2016, Az. 14 O 2053/16, berichtigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 05.10.2017, Az. 23 U 239/17, wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts München II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin fordert die Rückzahlung einer von der Beklagten veranlassten Überweisung von dem Geschäftskonto der Klägerin auf ihr Privatkonto. Die Beklagte begehrt Auskunft gemäß § 51a GmbHG und beantragt widerklagend die Feststellung, dass die Auflösung der Klägerin durch Gesellschafterbeschluss im Frühjahr 2016 beschlossen worden sei.

Die Klägerin ist eine GmbH, die sich unter anderem mit der Durchführung von Fremdgeldgeschäften beschäftigt. Mehrheitsgesellschafter ist der Alleingeschäftsführer B. I. mit einem Gesellschaftsanteil von 75%. Der Mitgesellschafter J. K., der zu 25% an der Klägerin beteiligt war, verstarb am 12.02.2015 und wurde beerbt durch seine Ehefrau, die Beklagte, sowie deren minderjährige Tochter M. K. Die Erbengemeinschaft ist bislang ungeteilt.

Ab November 2015 kam es zwischen den anwaltlichen Vertretern des Geschäftsführers der Klägerin sowie der Beklagten zu einem Schriftwechsel über die Zukunft der Klägerin, wobei sowohl eine Auflösung als auch der Ankauf der Geschäftsanteile der Beklagten und ihrer Tochter durch den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer I. diskutiert wurden, ohne dass es zu einer Einigung kam. Nach der Auffassung der Beklagten wurde von den Gesellschaftern der Klägerin im Frühjahr 2016 die Auflösung der Klägerin beschlossen.

Die C.-bank H. kündigte u.a. hinsichtlich des Geschäftskontos der Klägerin (Nr. ...430/00) eine Kontosperre ab 01.04.2016 an. Die Beklagte wies die Buchhalterin der Klägerin an, von diesem Geschäftskonto der Klägerin einen Betrag von USD 741.083,48 (nach dem Wechselkurs vom 18.03.2016 entsprechend einem Betrag von EUR 646.585,07) auf ein privates Konto der Beklagten zu überweisen. Als Verwendungszweck war angegeben: "Liquidationssicherung treuhänderisch". Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt nicht Geschäftsführerin und besaß auch keine Kontovollmacht für Konten der Klägerin. Die Überweisung wurde am 18.03.2016 ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf diesem Geschäftskonto ein Guthaben von knapp USD 3 Mio.

Mit anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 14.04.2016 (Anlage K5) und 26.04.2016 (Anlage K8) wurde die Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert. Dies lehnte sie ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass kein Liquidationsbeschluss zustande gekommen sei und die Beklagte sich den Betrag eigenmächtig und ohne Rechtsgrund verschafft habe. Bei dem Guthaben auf dem Geschäftskonto habe es sich um Fremdgeld gehandelt, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Der von der Beklagten vereinnahmte Betrag entspreche nicht annähernd dem im Rahmen einer Liquidation zu erwartenden Gewinnanteil der Beklagten, der sich allenfalls auf einen Bruchteil belaufen würde.

Hinsichtlich der Widerklage ist die Klägerin der Meinung, dass diese bereits unzulässig wegen Fehlens der Konnexität im Sinne von § 33 ZPO sei. Ferner fehle es an der Parteiidentität. Die Beklagte könne wegen § 18 Abs. 1 GmbHG eine derartige Widerklage nur gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter erheben, zu deren Vertretung sie aber in diesem Zusammenhang nicht berechtigt sei. Ferner sei nicht die Klägerin, sondern der Mitgesellschafter I. passiv legitimiert und die Widerklage verfristet, da § 246 Abs. 1 AktG...

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