Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Beweislast, Klage, Schriftsatz, Zinsen, Anforderungen, Ablauf, Endurteil, Hinweis, Anwalt, Server, Klageschrift, Verweis, Angabe, Rechtsprechung des BGH, zitierte Rechtsprechung

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 13.10.2021; Aktenzeichen 5 O 3827/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.09.2022; Aktenzeichen XI ZB 14/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.10.2021, Aktenzeichen 5 O 3827/20, wird verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Sparkasse nach der Zwangsversteigerung von deren Immobilie Schadensersatzansprüche geltend.

Das Landgericht hat die Klage mit dem Klägervertreter nach dessen Angabe am selben Tag (BGBl. 96) zugestellten Endurteil vom 13.10.2021 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.11.2021 eingelegten und mit Schriftsatz vom 13.01.2022 begründeten Berufung.

Die Klägerin behauptet, die Berufung sei am 13.01.2022 innerhalb verlängerter Frist bei Gericht eingegangen, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache beantragt sie:

Das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250.000 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung vom 19.01.2022 darauf hingewiesen, dass sie die Beweislast für die rechtzeitige Einreichung der Berufungsbegründung trage, einen entsprechenden Nachweis habe sie bisher nicht geführt. Nach Eingang der Stellungnahmen der Klägerin hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 15.02.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung zu verwerfen.

Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.03.2022 entgegengetreten und verweist darauf, dass das gerichtliche Prüfprotokoll nicht beweise, dass die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig auf dem Gerichtsserver eingegangen sei. Außerdem dürfe das Gericht keine überhöhten Anforderungen an die Frage des Verschuldens des Rechtsanwalts stellen und habe bisher nicht berücksichtigt, dass die aktive Nutzungspflicht für die Übermittlung von Schriftsätzen erst seit dem 01.01.2022 gelte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, das Ersturteil sowie den zitierten Beschluss und die zitierten Verfügungen des Senats ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung wird verworfen, weil die Klägerin die Berufungsbegründung nicht innerhalb der - verlängerten - Frist des § 520 Abs. 2 S.1 ZPO eingereicht hat. Außerdem wäre die Berufung - wie hingewiesen - einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Wie hingewiesen ist die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt. Für deren Einhaltung trägt die Klägerin die Beweislast (BGH, Beschl. V. 24.07.2003, VII ZB 8/03 sub II.2.d). Deshalb trägt der Verweis der Klägerin darauf nicht, dass das Prüfprotokoll nicht beweise, dass die Berufungsbegründung "nicht auf dem Gerichtssurfer eingegangen" sei. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Gericht nach ihrer Meinung "nicht einfach annehmen" könne, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz erstmals am 14.01.2022 eingegangen sei. Im Übrigen hat der Senat die Klägerin ausführlich darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung bis Ablauf des 13.01.2022 nicht eingegangen ist. Denn aus dem hierzu vorgelegten Prüfprotokoll ergibt sich - wie im Hinweis ausführlich zitiert - lediglich, dass eine elektronische Nachricht des Klägervertreters ohne Anhang bei Gericht eingegangen ist.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er anhand des Sendeprotokolls überprüft oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt für die Übersendung einer E-Mail (BGH, Beschluss vom 18.11.2021, I ZR 125/21 Rn. 14, veröffentl. etwa in GRUR-RS 2021, 43626), wie auch für die Übermittlung eines Schriftsatzes wie der Berufungsbegründung per beA an das Gericht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Rechtsanwalt selbst die Aufgabe übernommen hat, die Berufungsbegründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Rechtsmittelgericht zu übersenden. In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 94/21 Rn. 12). Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130 a Abs. 5 S.2 ZPO erteilt...

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