Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung - unerwünschte Werbe-E-Mails

 

Normenkette

ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 06.05.2016; Aktenzeichen 37 O 20417/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG München! vom 6.5.2016 abgeändert. Der Streitwert wird auf EUR 1.000,- festgesetzt.

 

Gründe

Die statthafte und zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Ein höherer Streitwert als EUR 1.000,- ist nicht gerechtfertigt (§ 3 ZPO).

Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: EUR 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: EUR 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: EUR 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: EUR 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: EUR 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: EUR 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: EUR 500,-).

Der Senat hat Streitwertfestsetzungen des LG in vergleichbaren Fallgestaltungen (d.h. außerhalb des wettbewerblichen Bereichs) in Höhe von EUR 500,- nicht beanstandet (vgl. Beschluss vom 6.7.2010 - 6 W 1611/10). In einem Fall wurde die Streitwertfestsetzung auf EUR 6.000,- für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsanwalts, der sich gegen die Beeinträchtigung seines Kanzleibetriebs durch die Zusendung von Werbe-E-Mails wandte, für zutreffend erachtet:

"... Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin auf Marketingmaßnahmen ausgerichtet ist, d.h. anders als bei einem Gewerbetreibenden, der eigene Waren oder Dienstleistungen per E-Mail bewirbt, von einer deutlich höheren Intensität der Möglichkeit zukünftiger Rechtsverletzungen auszugehen ist, ist die Bewertung des LG mit EUR 6.000,- bei zwei Antragsgegnern (Antragsgegnerin zu 1: EUR4.000,-; Antragsgegner zu 2: EUR 2.000,-) noch angemessen..."

Hiervon ausgehend ist die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von EUR 6.000,- nicht mehr angemessen. Die streitgegenständliche E-Mail wurde dem Kläger nicht in seine Rechtsanwaltskanzlei sondern an seine private E-Mail-Adresse übermittelt, sodass auch der vom LG herangezogenen Streitwertfestsetzung durch den 29. Zivilsenat des OLG München keine indizielle Bedeutung zukommt. Eine Bewertung in gleicher Höhe ist entgegen der Auffassung des LG auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen. weil sich das vom Kläger begehrte Verbot jeglicher Kontaktaufnahme per E-Mail nicht auf die eine private E-Mail-Adresse beschränke. Es ist nicht dargetan, dass die Wahrscheinlichkeit der Zusendung von E-Mail-Sendungen von Seiten der Beklagten besonders hoch einzuschätzen war. Insbesondere ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, inwiefern der Kläger mit der Zusendung von Werbe-E-Mails von Seiten der Beklagten unter anderen als seiner privaten E-Mail-Adresse ernsthaft rechnen musste. Dem Umstand, dass sich der Antrag nicht auf eine einzige private E-Mail-Adresse beschränkt, ist mit einem Streitwert in Höhe von EUR 1.000,- hinreichend Rechnung getragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10780489

K&R 2017, 341

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