Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 30.07.2014; Aktenzeichen 021 O 4589/13)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Augsburg vom 30.7.2014 - 021 O 4589/13, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziff. I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.487,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung und Schadensersatz wegen behaupteter kreditschädigender Bewertungen durch den Beklagten im Internet.

Mit Endurteil vom 30.7.2014 hat das LG die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt es aus, Ansprüche des Klägers seien nicht gegeben, da dieser nicht den Nachweis geführt habe, dass die vom Beklagten verbreiteten Behauptungen tatsächlich falsch seien.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der in der Berufungsinstanz beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des am 30.7.2014 verkündeten Urteils des LG Augsburg, Az.: 021 O 4589/13, verurteilt,

1. es zu unterlassen, auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon und eBay bei der Produktbewertung des Produktes ... Insektenschutzfenster folgende oder inhaltsgleiche falsche Tatsachenbehauptungen und damit in Verbindung stehende negative Äußerungen über den Kläger und seine Verkaufstätigkeit zu verbreiten:

a) "In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!",

b) "In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz! Ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, alleine das ist eine Frechheit",

2. an den Kläger 34.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. an den Kläger 775,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. an den Kläger 487,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

5. an den Kläger weitere 4.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. es zu unterlassen, folgende oder inhaltsgleiche Äußerung über den Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf des ... Insektenschutzfensters über die Verkaufsplattform Amazon vom 28.6.2013 zu behaupten und/oder zu verbreiten: "Vk reagiert nicht", insbesondere wie im Garantieantrag des Beklagten vom 3.10.2013 geschehen,

7. unter Abänderung des am 30.7.2014 verkündeten Urteils des LG Augsburg, Az.: 021 O 4589/13, wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund der falschen Tatsachenbehauptungen und damit in Verbindung stehenden negativen Äußerungen über den Kläger und seine Verkaufstätigkeit in der Produktbewertung des Produktes ... Insektenschutzfenster auf der Verkaufsplattform Amazon noch entstehen wird.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor,

die Beweisdarlegungslast liege beim Beklagten. Schon aufgrund dessen hätte das Urteil zugunsten des Klägers ausfallen müssen.

Desweiteren habe der Kläger rechtzeitig und ausreichend Beweis angeboten. Die Beweisangebote habe das LG schlichtweg ignoriert und dadurch gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen. Schließlich habe das Erstgericht hinsichtlich der Anträge Ziff. 1b und 6 schlichtweg eine Beweiswürdigung unterlassen, obwohl die vorgelegten Beweismittel die Falschheit der beanstandeten falschen Tatsachenbehauptungen eindeutig belegten. Im Übrigen sei dieser Sachverhalt auch unstreitig.

Weiter habe das Erstgericht verfahrensfehlerhaft die Darlegungslast verkannt und gegen § 139 ZPO verstoßen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrages des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 6.10.2014 (Bl. 113-120 d.A.) Bezug genommen.

II. Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 13.11.2014 ausführlich dargelegten, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgenden Rechtsauffassung, auf die gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird.

Die Stellungnahme des Klägers vom 19.1.2015 ...

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