Leitsatz (amtlich)

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

 

Normenkette

BGB § 651f Abs. 2 S. 1, § 651h Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2 S. 1, Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 02.05.2023; Aktenzeichen 31 O 15109/22)

 

Tenor

I. Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 02.05.2023, Az. 31 O 15109/22, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückerstattung der Anzahlung für eine Kreuzfahrt.

Die Beklagte ist die Kreuzfahrt-Tochtergesellschaft einer Großreederei mit Sitz in ....

Am 01.12.2020 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt vom 05.01.2023 bis 03.05.2023 (119 Tage) auf dem Kreuzfahrtschiff "..." samt An- und Abreise mit dem Bus (s. Anlage K 1). Geplant war, dass etwa 50 Reiseziele in ca. 35 Ländern rund um die Welt angefahren werden sollten (s. Anlage B 1, S. 4 f.).

Der Gesamtreisepreis betrug - abzüglich eines Clubrabatts - 36.081 EUR zuzüglich 358 EUR für die An- und Abreise mit dem Bus. Der Kläger und seine Ehefrau zahlten hierauf einen Betrag in Höhe von 5.465 EUR in Form eines Gutscheins aus einer Altbuchung an (s. Anlagen K 1, B 1, jeweils S. 1 f.).

Gemäß der "Allgemeine(n) Reisebedingungen World Cruise 2023" (Anlage B 1, S. 37 ff.; im Folgenden: AGB) der Beklagten gilt unter anderem Folgendes:

"3. ERMÄSSIGUNGEN, KABINENNUMMERN, LEISTUNGSÄNDERUNGEN

(...)

3.3. Für Änderungen wesentlicher unerheblicher und erheblicher Reiseleistungen gilt:

a) Änderungen von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ... nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, behält sich ... ausdrücklich vor und sind gestattet, soweit diese Änderungen gem.§ 651 f Abs. 2 BGBunerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen (insbesondere aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.

(...)

4. RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR REISEBEGINN

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ... zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Der Rücktritt sollte im Interesse des Kunden zu Beweiszwecken auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert ... den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ..., soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. ... hat bei der Berechnung der gesetzlich zulässigen pauschalierten Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden im Verhältnis zum Reisebeginn und nach der Art der gebuchten Reise differenziert und pauschaliert wie folgt berechnet:

World Cruise 118 Tage

Bis 120 Tage vor Reiseantritt

15%

119-60 Tage vor Reiseantritt

25%

59-15 Tage vor Reiseantritt

50%

14-10 Tage vor Reiseantritt

75%

Ab 9 Tage vor Reiseantritt und Nichtantritt der Reise

95%

(...)"

Mit Schreiben vom 16.08.2022 erklärten der Kläger und seine Ehefrau, beide zu diesem Zeitpunkt bereits gegen COVID-19 geimpft, den Rücktritt von der genannten Kreuzfahrt und forderten die Rückzahlung der Anzahlung.

Mit Rechnung vom 18.08.2022 rechnete die Beklagte über die Anzahlung ab, behielt einen Betrag in Höhe von 15 % des Gesamtreisepreises, mithin 5.412,15 EUR, ein. Dazu berechnete die Beklagte Stornierungsgebühren für die Bus-An- und -Abreise in Höhe von 53,70 EUR.

Die Ehefrau des Klägers hat ihre streitgegenständlichen Ansprüche an den Kläger abgetreten, der diese Abtretung angenommen hat.

Die Beklagte hat bei Durchführung der streitgegenständlichen Kreuzfahrt keine Häfen in China angelaufen und stattdessen die Reiseroute mit Destinationen in Vietnam und Thailand ergänzt (s. Anlage K 9).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe keinen Entschädigungsanspruch nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB, weshalb er wegen § 651h Abs. 1 S. 2 BGB die vollumfängliche Erstattung der geleisteten Anzahlung begehrt. Im Zeitpunkt des Rücktritts habe es so ausgesehen, dass die Durchführung der Kreuzfahrt erheblich beeinträchtigt sein würde. Der Kläger behauptet, er sei bei der Buchung Ende 2020 zunächst davon ausgegangen, dass sich die pandemische Lage bis zum Zeitpunkt des Reise...

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