Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7.10.2022 - 14 O 55/20 abgeändert und die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.4. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer wettbewerbsrechtlich motivierten Unterlassungsvereinbarung in Anspruch.

Der Kläger ist ein in der Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-Unternehmer, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer N01 eingetragen ist. Er hat nach eigenen Angaben circa 2.750 Mitglieder, von denen aktuell 43 aktive, die übrigen passive Mitglieder sind.

Der Beklagte bietet Waren, u.a. Whisky, über seine Homepage an. Auf eine Abmahnung vom 13.12.2019 (Anl. B1) wegen des behaupteten Verstoßes mehrerer Formulierungen auf der Website gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften unterzeichnete der Beklagte durch einen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung und versprach, für Verstöße nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31.1.2020 eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Kläger zu bestimmen und vom für die Verletzung zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu überprüfen sein sollte. Der Beklagte hatte die vom Kläger übersandte vorformulierte Unterwerfungserklärung (Anl. B2) verändert (Anl. K1), der Kläger diese veränderte Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 6.1.2020 angenommen (Anl. K2).

Am 18.2.2020 erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass zwei Formulierungen auf der Website verwendet wurden, die nach Ansicht des Klägers eine Verletzung von Nr. 6 und Nr. 7 der Unterwerfungserklärung darstellen. Der Kläger verlangte mit Schreiben vom 18.2.2020 Zahlung der streitgegenständlichen Vertragsstrafesumme.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.6.2020 (Anl. B6) hat der Beklagte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 3.1.2020 angefochten, hilfsweise die Vereinbarung gekündigt und die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung erhoben. Mit Schriftsatz vom 3.12.2020 hat der Beklagte die Kündigung im Rechtsstreit vor dem Landgericht wiederholt.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe im Abmahnschreiben wahrheitsgemäß angegeben, dass ihm 63 Händler im Bereich Lebensmittel und 26 Händler im Bereich Genussmittel angehörten, der Beklagte habe mindestens 18 Angebote auf seiner Homepage veröffentlicht (Anl. K5).

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Klagebefugnis und die Aktivlegitimation bestritten. Der Kläger habe zu Unrecht behauptet, dass ihm eine erhebliche Zahl an konkurrierenden Unternehmen angehören und er sachlich und finanziell in der Lage sei, seine satzungsmäßigen Ziele wirksam wahrzunehmen. Der Kläger sei erhebliche Kostenrisiken durch die hohe Zahl an Gerichtsverfahren eingegangen. Der Beklagte habe erst nach seiner Unterwerfung, nämlich am 25.6.2020 - im Zusammenhang mit der Abstimmung der Rechtsverteidigung - Kenntnis von diesen Umständen erhalten. Er hat gemeint, dass der Anspruchsdurchsetzung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe und er zur Kündigung der Unterlassungsvereinbarung berechtigt sei, weil der Kläger diese aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erwirkt habe. Der Rechtsmissbrauch ergebe sich aus dem gezielten Verschonen der eigenen Mitglieder und der nur in Form einer passiven Mitgliedschaft erfolgenden Aufnahme von Unternehmen. Die Abmahntätigkeit diene vorrangig der Gewinnerzielung. Der Kläger zahle unangemessen hohe Vergütungen an bestimmte Personen wie der Schwester der Vorsitzenden des Klägers, Unterlassungserklärungen seien zu weit gefasst. Die konkret geforderte Vertragsstrafe sei überhöht, weil der Beklagte nur ein kleines Unternehmen mit geringer Marktbedeutung betreibe. Die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben - insoweit wird auf die Schriftsätze des Beklagten Bezug genommen - wurden vom Kläger nicht bestritten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Für eine wirksame Anfechtung fehle es an dem Nachweis einer arglistigen Täuschung des Klägers zum Zeitpunkt der Unterwerfungserklärung. Der Beklagte habe weder ausreichend dargelegt, dass der Kläger nicht über genügend Mitglieder noch, dass er über eine unzureichende sachliche und finanzielle Ausstattung verfüge. Die Vorlage von Gerichtsentscheidungen, in denen dem Kläger die Aktivlegitimation zuerkannt wurde, stelle keinen Vortrag über konkrete Tatsachen dar. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung aus eigenen Prozessen bekannt gewesen, dass die Aktivlegitimation des Klägers in anderen Verfahren bestritten wurde, so dass die Abgabe der Erklärung nicht durch eine T...

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