Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.10.2022 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 33 O 258/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. 1. Der Kläger beanstandet eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten und macht insoweit einen Unterlassungs- sowie einen Aufwendungsersatzanspruch geltend.

Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 28 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Er widmet sich satzungsgemäß der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen. Die Beklagte bietet Beförderungsleistungen für Briefe und Pakete an.

Für Briefe und Postkarten offeriert die Beklagte Verbrauchern seit dem 09.12.2020 als Nachweis für die Zahlung des Beförderungsentgelts eine sogenannte "Mobile Briefmarke", auch "Portocode" genannt. Um sich dieser Frankierungsmethode bedienen zu können, benötigen Verbraucher eine App für das Smartphone. Über diese App können sie bei dem Kauf einer Briefmarke die Option "Als Code zum Beschriften" auswählen. Die Bezahlung erfolgt online. Nach dem Bezahlvorgang wird Verbrauchern ein Porto-Code zur Frankierung direkt in der App angezeigt und kann mit einem Stift auf das zu befördernde Poststück geschrieben werden. Der Code besteht aus acht Zeichen sowie in der ersten Zeile dem Wort "...PORTO", dies nach dem Muster:

...PORTO1MVSTER4

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Onlinehandel der Beklagten heißt es in Teil III ("Allgemeine Geschäftsbedingungen der V. für die Nutzung der PORTOKASSE und INTERNETMARKE (AGB Internetmarke) und Mobile Briefmarke") im zweiten Abschnitt (Abschnitt "INTERNETMARKE und Mobile Briefmarke") unter Ziff. 2 Abs. 3 wie folgt (vgl. Anlage K 2, Bl. 24 LG):

"Die Mobile Briefmarke ist lediglich als ad-hoc Frankierung zum sofortigen Gebrauch gedacht. Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen."

Auf die dort geregelte Gültigkeitsdauer weist die Beklagte die Verbraucher bereits vor dem Erwerb der mobilen Briefmarke hin.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser AGB mit Schreiben vom 30.09.2021 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 14.10.2021 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und - unter weiterer Fristsetzung - zum Aufwendungsersatz auf (vgl. Anlage K 3, Bl. 30 ff. LG). Die Beklagte kam beidem nicht nach.

Der Kläger sieht in der AGB einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er hat gemeint, die Bestimmung sei mit den wesentlichen Grundgedanken der §§ 195, 199 BGB nicht zu vereinbaren. Die Gültigkeitsbefristung der Mobilen Briefmarke weiche von den gesetzlichen Vorschriften ab und beeinträchtige das durch die Verjährungsvorschriften gestaltete Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich. Verbraucher könnten an einem Einsatz der Codes innerhalb der kurzen Gültigkeitsfrist ohne Verschulden gehindert sein. Nach Ablauf der Gültigkeit sei eine Auszahlung des Wertes ausgeschlossen. Es sei lebensfremd, dass Verbraucher nicht mehr als acht Ziffern fehlerfrei übertragen könnten. Für eine Beschränkung der Gültigkeit bestehe kein Bedürfnis. Wenn man 62 nutzbare Zeichen zugrunde lege (52 Groß- und Kleinbuchstaben plus zehn Ziffern), würden sich für den Code über 218 Billionen Kombinationsmöglichkeiten ergeben, bei 36 nutzbaren Zeichen (26 Großbuchstaben plus zehn Ziffern) immer noch über 2 Billionen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, in Bezug auf Verträge mit Verbrauchern über den Erwerb von Porto-Codes zur Frankierung von Briefen und Postkarten (Mobile Briefmarke) die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden

[. . .] "Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. [. ... ] Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen.;

2. an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angegriffene Klausel für gültig. Die 14-tägige Gültigkeitsdauer der "mobilen Briefmarke" sei ein mit dem Produkt untrennbar verbundenes Leistungsmerkmal. Die mobile Briefmarke sei als Ad-Hoc-Produkt konzipiert worden, welches Kunden die Möglichkeit geben solle, die Briefdienstleistungen der Beklagten spontan und ohne die sonst notwendigen üblichen (technischen) Voraussetzungen, d.h. Drucker, Papier oder ...

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