Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 5 O 221/18)

 

Tenor

1. Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 05.08.2019 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss bis zum 30. Dezember 2019 Stellung zu nehmen.

3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer an sie durch den Versicherer ausgezahlten Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.

Die Klägerin ist die Tochter des am 07.09.2017 verstorbenen ...[A] (nachfolgend Versicherungsnehmer bzw. Erblasser) und dessen Alleinerbin (vgl. Erbschein des Amtsgerichts Bernkastel-Kues - Nachlassgericht - vom 04.04.2018, Anlage K 5, Bl. 12 Anlagenheft), die Beklagte war von 2005 bis Juli 2015 dessen Lebensgefährtin.

Der Erblasser hatte im April 2009 bei der ...[B] Lebensversicherung AG (nachfolgend Versicherer) eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Er setzte seine damalige Lebensgefährtin, die Beklagte, als Bezugsberechtigte ein. Es handelte sich ausweislich des Versicherungsscheins des Versicherers vom 07.04.2009 (vgl. Anlage K 6, Bl. 13 Anlagenheft) um ein widerrufliches Bezugsrecht. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war die Beklagte nicht mehr dessen Lebensgefährtin, aber weiterhin als Bezugsberechtigte hinsichtlich der Lebensversicherung eingesetzt.

Die Klägerin teilte vor dem 13.09.2017 dem Versicherer mit, dass sie als Alleinerbin die Auszahlung der Versicherungssumme an sich selber begehre. Der Versicherer erklärte mit Schreiben vom 13.09.2017, dass sie die Versicherungssumme nicht an die Klägerin auszahlen könne. Die Klägerin widerrief sodann mit Schreiben vom 17.09.2017 gegenüber dem Versicherer das Schenkungsangebot des Erblassers und Versicherungsnehmers. Am 21.09.2017 teilte der Versicherer der Klägerin mit, dass er die Versicherungssumme an die Beklagte auszahlen werde, der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten erfolgte am 22.09.2017.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob für die Beklagte ein Rechtsgrund bestehe, die Versicherungsleistung im Verhältnis zur Klägerin behalten zu dürfen.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 5.984,55 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.12.2017 sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltshonorare in Höhe von 571,44 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 5.984,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung der Versicherungsleistung zugesprochen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II. Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung nicht.

1) Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagten ausgezahlten Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zugesprochen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.

Gemäß § 159 Abs. 2 VVG erwirbt ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Demgegenüber erwirbt ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf die Leistung des Versicherers gemäß § 159 Abs. 3 VVG bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

Bezüglich des widerruflichen Bezugsrechts liegt der gesetzlichen Regelung in § 159 Abs. 2 VVG der Gedanke zugrunde, dass dieser Zeitpunkt regelmäßig im Interesse des Versicherungsnehmers liegen dürfte, der durch die nur widerrufliche Bezeichnung des Dritten zum Ausdruck bringen möchte, dass er damit sein Recht noch nicht gänzlich aus der Hand geben will (vgl. Prölss/...

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