Entscheidungsstichwort (Thema)
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Inhaltsanforderungen an die Verbraucherinformation
Leitsatz (amtlich)
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung bedarf es nicht der Angabe der Rückkaufwerte im Rahmen der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.10.2015, Az. 4 O 123/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerspruch weitere Zahlungen aus einem im Wege des sogenannten Policenmodells abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag.
Die Klägerin schloss bei der M Lebensversicherung - die zwischenzeitlich in die Beklagte umfirmierte - zum Versicherungsbeginn 01.01.2004 unter der Versicherungsnummer 04147045-01 eine "T- Fondspolice" ab. Dabei handelt es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung. Die M Lebensversicherung übermittelte mit Schreiben vom 07.09.2004 der Klägerin den Versicherungsschein und weitere Unterlagen.
Der Versicherungsschein, der aus einem Deckblatt und drei weiteren Seiten besteht, enthält im letzten Absatz unmittelbar vor Ausstellungsdatum und Unterschriftenzeile die folgende in Fettdruck gestaltete Belehrung:
"Widerspruchsrecht:
Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung."
Eine weitere Belehrung in Ziff. 6 der Verbraucherinformationen lautet:
"Können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?
Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zusendung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt haben. Wenn wir die Belehrung unterlassen oder Sie die Unterlagen gem. Satz 1 nicht vollständig erhalten haben, erlischt das Widerspruchsrecht jedoch ein Jahr nach Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.
Von 2004 bis 2011 leistete die Klägerin Prämien auf den Versicherungsvertrag in Höhe von insgesamt 43.593,84 EUR. Die Klägerin kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.04.2011. Die Beklagte errechnete einen Rückkaufswert in Höhe von 30.750,30 EUR und zahlte nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie Gutschrift eines Beitragsguthabens an die Klägerin 30.610,63 EUR aus.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.09.2012 ließ die Klägerin gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages Widerspruch einlegen. Die Beklagte kehrte in der Folgezeit an die Klägerin weitere 1.272,24 EUR (einbehaltene Stornokosten) und 173,28 EUR (nicht getilgte Abschluss- und Verwaltungskosten) aus, lehnte weitere Zahlungen aber ab.
Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Ihr hätten nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Mehr als die noch bei der Klägerin vorhandenen Unterlagen seien der Klägerin nicht zugegangen. Es fehle insbesondere an einer Darstellung der Rückkaufswerte, die auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen möglich sei.
Die Widerspruchsbelehrung sei unwirksam. Es sei nicht erkennbar, in welcher Form der Widerspruch zu erklären sei. Zudem verstoße das Policenmodell insgesamt gegen europarechtliche Vorgaben.
Im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung habe sie Anspruch auf die geleisteten Prämien in Höhe von 43.593,84 EUR zuzüglich der gezogenen Nutzungen in Höhe von mindestens 19.824,89 EUR. Unter Abzug der erhaltenen Zahlungen verbleibe eine Restforderung in Höhe von 29.777,39 EUR.
Nach Erweiterung des ursprünglichen Zahlungsantrags hat sie erstinstanzlich zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.777,39 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.09.2012 zu zahlen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. Auskunft darüber zu erteilen, welchen Sparanteil sie den in der Zeit von 2004-2011 durch die Klägerin gezahlten Prämien e...