Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 21 O 510/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.07.2021, Az. 21 O 510/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus einem mit der Beklagten abgeschlossen Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfallereignisses am 27.04.2013.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen unter anderem die "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Pkw-private Nutzung", Stand 01.01.2010 (AKB) zugrunde (Anlage B 3).

Dort heißt es unter E.1.3 (Aufklärungspflicht):

"Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie [...] den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen."

E.6.1 und E.6.2 (Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung) lauten:

"Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, das Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen."

Am 27.04.2013 gegen 23:00 Uhr kam der Kläger etwa 150 Meter von seiner Wohnung entfernt in Höhe des Anwesens ... ohne Fremdbeteiligung mit seinem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug Marke ..., Kennzeichen ..., von der Straße ab und fuhr in den sich auf dem vorgenannten Grundstück befindlichen Gartenzaun, der dabei beschädigt wurde. Die Reparaturkosten für den Zaun beliefen sich auf 996,98 EUR. Der Kläger erkannte den am Gartenzaun verursachten Schaden. Er entfernte sich alsbald vom Unfallort, ohne zuvor die Bewohner oder die Polizei zu kontaktieren. Am Morgen des 28.04.2013 stellte ein Dritter den Schaden fest und informierte die Hausverwaltung, die den Schaden an diesem Tag um 10.00 Uhr der Polizei meldete. Die Polizei konnte aufgrund eines am Unfallort vorgefundenen Fahrzeugteils den Kläger als Unfallbeteiligten ermitteln. Am Montag, 29.04.2013 um 11:21 Uhr meldete die Versicherungsagentur, bei welcher der Kläger zu dieser Zeit tätig war, der Beklagten einen Kaskoschaden aus dem streitgegenständlichen Unfall. Am 03.05.2013 ging bei der Beklagten eine schriftliche Schadensanzeige des Klägers über den verursachten Kaskoschaden ein. Die Beklagte regulierte den Fremdschaden am Gartenzaun sowie die damit zusammenhängenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Rastatt nahm sie den Kläger erfolgreich in Regress (Urteil vom 25.09.2020, Az. 3 C 205/17); das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO (LG Baden-Baden, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 1 S 24/20) rechtskräftig. Eine Regulierung des Schadens am Fahrzeug des Klägers lehnte die Beklagte unter Verweis auf einen Verstoß gegen die Warteobliegenheit des Klägers am Unfallort ab.

Am 26.06.2013 erging gegen den Kläger wegen des vorgenannten Geschehens ein Strafbefehl des Amtsgerichts Rastatt (Az. Cs 207 Js 6633/13) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der am 18.07.2013 rechtskräftig wurde.

Der Kläger hat vorgetragen,

ihm sei eine Wartepflicht nicht bewusst gewesen. Er habe vor dem Unfall weder Drogen noch Alkohol konsumiert, vielmehr sei er auf der nassen Fahrbahn ins Rutschen gekommen. Er sei nach dem Unfall ausgestiegen und habe vor der Weiterfahrt die Namen auf den Klingelschildern des Anwesens ... abgeschrieben. Am Tag nach dem Unfall habe er zu Hausbewohnern Kontakt aufgenommen, die ihn an die Hausverwaltung verwiesen hätten; diese sei erst am Montag erreichbar gewesen. Die Polizei habe er noch am Sonntag oder jedenfalls montags nach Kontaktaufnahme mit der Hausverwaltung telefonisch informiert; die Polizei hätte am Montag einen Blutalkoholtest bei ihm durchführen können, habe dies aber unterlassen. Eine etwaige Verletzung einer Warteobliegenheit sei nicht kausal für den Versicherungsfall oder die Feststellung betreffend den Umfang der Leistungspflicht gewesen. Der Fahrzeugschaden belaufe sich gemäß dem Gutachten Anlage K 1 auf 6.158,40 EUR.

Er hat zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.158,40 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2013 zu bezahlen.

D...

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