Tenor

1. Auf Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 27.09.2021, Az. HRB ... wird dieser wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller G. D. wird zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit den Aufgabenkreisen

  • Änderung der Gesellschafterliste
  • Beantragung einer Nachlasspflegschaft
  • Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines Geschäftsführers

bestellt.

2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller (nachfolgend: Beteiligter zu 1)) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Registergericht), mit welchem sein Antrag vom 16.08.2021 auf eines Notgeschäftsführers für die P. M. ...gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: die Gesellschaft) zurückgewiesen wurde. Gesellschafter waren je zu gleichen Teilen die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie Herr J. D. welcher am 17.10.2020 verstarb. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind Geschwister, die Beteiligte zu 3) und Herr J. D. sind deren Eltern. Bis zu seinem Tod war Herr J. D. zuletzt Alleingeschäftsführer. Ein neuer Geschäftsführer ist bislang nicht bestellt.

Der Beteiligte zu 1) beantragte am 16.08.2021 sich selbst oder hilfsweise die Beteiligte zu 3) als weitere Gesellschafterin zum Notgeschäftsführer zu bestellen. Die Gesellschaft sei führungslos, da der bisherige Alleingeschäftsführer verstorben sei. Alleinerbin sei aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments (Berliner-Testament) die weitere Gesellschafterin und Ehefrau des Herrn J. D. die Beteiligte zu 2). Die Beteiligte zu 3) erkenne die Erbenstellung jedoch nicht an. Zudem sei die Beteiligte zu 2) an Demenz erkrankt und aufgrund dessen geschäftsunfähig. Der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3) könnten sich nicht auf einen Geschäftsführer einigen. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers sei erforderlich, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 16.08.2021 (II 38 ff.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Mannheim hat den Antrag mit Beschluss vom 16.08.2021 - zugestellt am 30.09.2021 - (1 As. 40 f.) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein dringender Fall im Sinne des § 29 BGB analog sei nicht dargelegt, da die Bestellung eines Betreuers für die vermeintlich geschäftsunfähige Beteiligte zu 2) ein adäquates Verfahren darstelle, durch welches die Stimmrechtsausübung und damit die Bestellung eines Geschäftsführers ermöglicht werden könnte. Zudem könne bis zur Bestellung eines Betreuers für die Beteiligte zu 2) dieser auch kein rechtliches Gehör gewährt werden.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.2021 Beschwerde einlegen lassen (II As. 4 ff.). Er verfolgt damit sein ursprüngliches Begehren weiter.

Mit Beschluss vom 19.10.2021 (1 As. 43) hat das Amtsgericht (Registergericht) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem erkennenden Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Sinsheim vom 11.02.2022 (Az.: 33 XVII 121/21) wurde Frau M. G. als Betreuerin für die Beteiligte zu 2) bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die Vermögenssorge einschließlich gesellschaftsrechtlicher Angelegenheiten (vgl. As. II 203). Die Betreuerin hält ebenfalls die Bestellung eines Notgeschäftsführers für erforderlich, da die Beteiligte zu 3) anzweifle, dass die Beteiligte zu 2) Erbin des verstorbenen J. D. geworden sei und daher keine ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers erfolgen könne.

II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts über die Bestellung des Notvorstands bzw. Notgeschäftsführers oder die Ablehnung des Antrags findet die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statt (BeckOGK/Segna, 1.1.2022, BGB § 29 Rn. 27). Der Antragsteller ist auch gemäߧ 59 Abs. 1 und 2 FamFG beschwerdebefugt, da er durch die Zurückweisung seines Antrags in seinen Rechten beeinträchtigt ist (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14 -, Rn. 9, juris). Die Beschwerde wurde gemäß §§ 63 ff. FamFG form- und fristgerecht beim Amtsgericht eingelegt und auch begründet.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Das Beschwerdegericht tritt gemäß § 68 Abs. 3 FamFG in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (BeckOK FamFG/Obermann, 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 69 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 -, Rn. 43, juris). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 29 BGB analog liegen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpun...

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