Leitsatz (amtlich)

Einem Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. steht es nicht entgegen, dass in den mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen die nach Anlage D zum VAG gebotene Einzelinformation über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift nicht erteilt wurde.

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2021, Aktenzeichen 2 O 231/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

I. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.03.2021 Bezug genommen. Die hiergegen von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 30.03.2021, 12.04.2021 und 13.04.2021 vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin daran fest, dass weder die jeweilige Widerspruchsbelehrung inhaltlich fehlerhaft war, noch dem Lauf der Widerspruchsfrist der fehlende Hinweis auf die Aufsichtsbehörde in den mit dem jeweiligen Begleitschreiben übersandten Unterlagen entgegensteht.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt dem Beschluss vom 25.03.2021 kein Missverständnis zu Grunde, weil der Senat bei seiner rechtlichen Würdigung von einer anderen Widerspruchsbelehrung ausgegangen wäre.

Der Senat hat im Hinweisbeschluss nicht nur in den Gründen zu I. den Inhalt des Policenbegleitschreibens zitiert, wonach sich die Details der Zusammenarbeit aus den Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, dem Merkblatt zur M.-Fondspolice, dem Datenschutzmerkblatt und gegebenenfalls den Besonderen Bedingungen ergeben und auf diese Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung Bezug genommen wird. Vielmehr ist der Senat auch in den Gründen zu II. unter b) aa) auf den konkreten Inhalt des jeweiligen Policenbegleitschreibens im Absatz vor der Widerspruchsbelehrung eingegangen. Soweit die Klägerin die Formulierung des Senats unter b) bb) aufgreift, wonach mit den "oben genannten Unterlagen" nur die im Absatz zuvor genannten Unterlagen gemeint sein können, "die namentlich den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen umfassen", wird damit nicht von einer anderen Belehrung ausgegangen. Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen werden im Policenbegleitschreiben ausdrücklich genannt. Dass die Verbraucherinformation nicht gesondert gefasst und mit diesem Begriff bezeichnet wird, ist unschädlich, sofern die in der Belehrung vollständig benannten Vertragsgrundlagen - wie im Streitfall - in der Sache die geforderten Verbraucherinformationen umfassen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - IV ZR 28/16, juris Rn. 8). Eine Pflicht, die Verbraucherinformation mit dieser Bezeichnung zu überschreiben oder in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text niederzulegen, besteht nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 16. November 2016 - 7 U 79/15, juris 32; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IV ZR 17/16, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 541/15, juris Rn. 11).

2. In den Ausführungen der Klägerin in ihren o. g. Schriftsätzen kommt nur eingeschränkt zum Ausdruck, dass zwischen den inhaltlichen Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VVG a.F.) und der Frage zu unterscheiden ist, ob dem Versicherungsnehmer die vollständigen Verbraucherinformationen erteilt wurden (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG a.F.).

a) Den inhaltlichen Anforderungen wird durch den Verweis auf die "oben genannten Unterlagen" in der Widerspruchsbelehrung des jeweiligen Policenbegleitschreibens genügt, weil dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich gemacht wird, welche Unterlagen mit dieser Formulierung gemeint sind, nämlich der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, das Merkblatt zur M.-Fondspolice, das Datenschutzmerkblatt und gegebenenfalls die Besonderen Bedingungen. Damit sind die fristauslösenden Unterlagen i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 VVG a.F. vollständig benannt, die im Streitfall auch die Verbraucherinformationen mit einschließen, auch wenn diese nicht in einer gesonderten Urkunde beigefügt waren und aus diesem Grund nicht auf eine gesonderte Urkunde in der Belehrung hingewiesen werden konnte. Insbesondere bedurfte es in der Widerspruchsbelehrung auch nicht einer Aufzählung aller nach Anlage D, Abschnitt I Nr. 1 zu ...

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