Leitsatz (amtlich)

Die Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich auf alle Schäden, die einem Dritten durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges zugefügt werden, unabhängig davon, ob diese der Fortbewegung- und Transportfunktion des Fahrzeuges oder anderen Zwecken dienen, wie etwa der Wohnfunktion oder anderen, die die Benutzung des Fahrzeugs für den Fahrer sicher, leichter oder bequemer gestalten sollen.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 353/15)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Hausratversicherer aus gem. § 86 VVG übergegangenem Recht gegenüber der Beklagten als KFZ-Haftpflichtversicherer eines zum Schadenszeitpunkt in der Tiefgarage des Hauses B-Straße XX in B abgestellten P Ersatzansprüche wegen eines Brandschadens in diesem Objekt geltend, der nach ihrer Darstellung durch einen technischen Defekt des vorgenannten Fahrzeugs verursacht worden ist.

1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts i.e. und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu den Verhältnissen vor Ort wird auf die als Anlage beim 1. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T vom 05.12.2016 (lose bei den GA) befindlichen Fotos verwiesen.

Das Landgericht hat gem. Beweisbeschlüssen vom 27.10.2016 (Bl. 66 GA) und 23.01.2017 (Bl. 86 GA) Beweis erhoben durch Verwertung des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen für Brandursachen Dipl.-Ing. T vom 23.09.2013 (als im Anlagenheft befindliche Anlage B 1 zur Klageerwiderung überreicht), Einholung ergänzender Gutachten des vorgenannten Sachverständigen (vgl. die lose bei den Akten befindlichen schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 05.12.2016 und 06.02.2017) sowie durch Vernehmung der Zeugen L (vgl. Bl. 106 R f. = 109 R f. GA) und L2 (vgl. Bl. 107 f. = 110 f. GA). Es hat sodann mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG - unter Abweisung der weitergehenden Klage - 6.605,90 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 (= Rechtshängigkeit) zugesprochen.

2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie eine vollständige Klageabweisung unter entsprechender Teilabänderung des angefochtenen Urteils begehrt. Zur Begründung trägt die Beklagte - neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - ergänzend im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe, soweit es der Klage stattgegeben habe, falsch entschieden. Bei richtiger Würdigung sei die Klage insgesamt abzuweisen.

a. Zunächst stehe in tatsächlicher Hinsicht entgegen der Annahme des Landgerichts schon nicht hinreichend sicher fest, dass Ursache des streitgegenständlichen Brandes ein technischer Defekt am bei der Beklagten versicherten PKW gewesen sei.

Zum einen sei der behauptete morgendliche Startversuch, den lediglich die Zeugin L2, nicht hingegen der Zeuge L bestätigt habe, nicht bewiesen. Zweifel an der Verursachung des Brandes durch einen Fahrzeugdefekt bestünden zudem auch deshalb, weil der angebliche Startversuch nicht sofort, sondern mit großem zeitlichem Versatz zum Brand geführt haben solle.

Diese Zweifel habe auch der Sachverständige T nicht ausgeräumt und die zeitliche Differenz von 3-4 Stunden nicht erklärt. Soweit der Sachverständige aus dem Brandbild und dem angeblichen Startversuch darauf geschlossen habe, Brandursache sei ein technischer Defekt am vorderen rechten Fahrzeugteil gewesen, handele es sich letztlich nur um eine Vermutung, die für einen konkreten Nachweis gem. § 286 ZPO nicht ausreiche. So differenziere der Sachverständige aus Sicht der Beklagten nicht ausreichend zwischen Brandspuren und Brandursache. Der Sachverständige habe auch nicht näher ausgeführt, welche Technik konkret und auf welche Weise nun den Brand verursacht haben solle. Er habe nur davon gesprochen, dass möglicherweise ein Verbraucher den Brand verursacht haben könne. Auch das Alter des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs von 16 Jahren lasse keine zureichenden Schlüsse auf einen technischen Fahrzeugdefekt als Brandursache zu. Letztlich habe der Sachverständige schlicht nicht sagen können, was konkret Brandursache gewesen sei.

Im Übrigen kämen ohnehin auch Brandursachen außerhalb des Beklagtenfahrzeugs in Betracht, so etwa die Technik der Garage oder andere in der Garage befindliche Fahrzeuge. All diese anderen Verursachungsmöglichkeiten habe der Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt und geprüft.

b. Selbst wenn man mit dem Landgericht von einem technischen Defek...

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