Verfahrensgang

LG Paderborn (Entscheidung vom 27.01.2011; Aktenzeichen 3 O 221/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung im Rahmen der Rückabwicklung eines im Jahr 1991 zwischen der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, der U und Partner GmbH (im Folgenden: U GmbH), als Verkäuferin und den Beklagten als Erwerbern geschlossenen Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung in Q. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags einschließlich der vor dem Landgericht gestellten Schlussanträge wird mit den nachfolgenden Ergänzungen auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 01.08.1991 unterbreitete die U GmbH den Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags, welches die Beklagten mit notariell beurkundeter Erklärung vom 09.08.1991 (Anlage K 3) annahmen. Dabei erteilten sie der U GmbH zur Abwicklung des Wohnungskaufs unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB und mit der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen, die "Vollmacht zur Abgabe aller Erklärungen, im Rechtsverkehr und zur Vornahme aller Rechtshandlungen ≪…≫, die zur Erfüllung des im Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Auftrags erforderlich sind". Dabei wird eine Vielzahl von Verträgen aufgelistet, unter anderem Kaufvertrag und Auflassung.

Am 14.10.1991 wurde der Kaufvertrag notariell beurkundet, wobei Rechtsanwältin Y für die U GmbH als Verkäuferin und für diese als Vertreterin der Beklagten auftrat. Die Beklagten wurden am 16.12.1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 1995 wurde die U GmbH in die U und Partner AG, umgewandelt, über deren Vermögen im Juni 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schreiben vom 14.01.2009 (Anlage K6) wandte sich der damalige Insolvenzverwalter an die Beklagten. Unter dem Betreff "Insolvenzverfahren über das Vermögen der U & Partner AG - hier: Objekt Q-Straße" wies er darauf hin, dass über das "Vermögen der U und Partner AG, vormals firmierend unter U und Partner GmbH" das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Nach seinen Informationen seien die Beklagten Miteigentümer einer Wohnung in dem genannten Objekt, "Grundbuch-Blatt ####"; beim Abschluss des Kaufvertrags seien sie aufgrund einer erteilten Vollmacht von der insolventen Firma U und Partner vertreten worden. Es schließen sich die folgenden Ausführungen an:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist sowohl der Geschäftsbesorgungsvertrag als auch die hierin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB schwebend unwirksam (BGH, WM 2005, 72 ff.). Die auf Basis der unwirksamen Vollmacht abgeschlossenen Erklärungen - Kaufvertrag und Auflassung - sind nichtig. Nach hiesigem Dafürhalten liegt hier ein solcher Fall vor.

Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie auf, sich schriftlich über die Genehmigung der Verträge mir gegenüber zu erklären. Einer besonderen Form hierzu bedarf es nicht."

Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Mit weiterem Schreiben vom 14.12.2009 (Anlage K 7) teilte der Insolvenzverwalter den Beklagten mit, mangels fristgerechter Genehmigung seien Kaufvertrag und Auflassung nunmehr unwirksam. Zur Abgabe der zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Erklärungen setzte er eine Frist bis zum 18.01.2010. Hierauf reagierten die Beklagten durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2009 (Anlage K 8), in dem sie die Rechtsauffassung vertreten, wirksam Eigentum erworben zu haben, und vorsorglich die Genehmigung erklären.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB verlangen. Die von den Beklagten gegenüber der U GmbH erteilte Vollmacht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Kaufvertrag und Auflassung seien durch das Ausbleiben einer rechtzeitigen Reaktion der Beklagten auf seine Genehmigungsaufforderung vom 14.01.2009 endgültig unwirksam geworden. In seinem Schreiben vom 14.12.2009 liege ein konkludenter Widerruf gem. § 178 BGB. Sein Verhalten sei auch nicht treuwidrig.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, sie seien Eigentümer geworden. Die erteilte Vollmacht verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da sie allein wirtschaftlichen Zwecken gedient habe und die rechtliche Abwicklung in den Hintergrund getreten sei. Es sei treuwidrig, dass derjenige, der den Rechtsverstoß zu vertreten habe, nunmehr versuche, daraus Kapital zu schlagen. Die Insol...

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