Entscheidungsstichwort (Thema)

Infektionsschutz, Parlamentsvorbehalt, Bestimmtheitsgrundsatz, Partyverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG verstößt weder gegen den aus Art. 80 Abs. 1 GG folgenden Parlamentsvorbehalt noch das Bestimmtheitsgebot.

2. Das in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW (Fassung vom 07.01.2021) normierte Verbot von „Partys und vergleichbaren Feiern“ ist formell und materiell rechtmäßig.

3. Der Verordnungsgeber wollte unter den Begriff der „Party und ähnlichen Feiern“ sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen fassen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet sind, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Diese Gefahr besteht gerade nicht nur bei großen Gruppen, sondern auch bei kleinen Gruppen (zumal in beengten Räumlichkeiten). Insbesondere wenn Musik abgespielt und Alkohol konsumiert wird, ist die Gefahr eines relevanten Distanzverlustes ungeachtet der Teilnehmerzahl evident.

 

Normenkette

GG Art. 80 Abs. 3; IfSG §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 3; CoronaSchVO NRW § 2 Abs. 1 Fassung: 2021-01-07

 

Verfahrensgang

AG Ahaus (Entscheidung vom 04.10.2021; Aktenzeichen 30 OWi 99 Js 514/21-100/21)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 4. Oktober 2021 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Entscheidung des Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Liste der angewandten Vorschriften um §§ 28 Abs. 1, 28a Abs.1 Nr. 3, 32 IfSG ergänzt und dem Betroffenen gestattet wird, die Geldbuße in fünf monatlichen Raten von jeweils 50 Euro, jeweils zum 25. eines Monats, beginnend ab einem Monat nach Erlass dieses Beschlusses, zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht fristgerecht zahlt.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel des Betroffenen Folgendes ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht Ahaus hat den Betroffenen mit Urteil vom 04.10.2021 wegen vorsätzlicher Teilnahme an einer unerlaubten Party oder vergleichbaren Feier entgegen der CoronaSchVO zu einer Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt (Bl. 74 ff. d. A.).

Gegen dieses in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen (Bl. 58 R. d. A.) und in Anwesenheit seines mit Untervollmacht ausgestatteten Verteidigers verkündete (Bl. 59 ff. d. A.) und auf Anordnung der Vorsitzenden vom 04.10.2021 (Bl. 78 d. A.) dem Verteidiger des Betroffenen am 18.10.2021 zugestellte (Bl. 81 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit auf dem Telefax-Wege bei dem Amtsgericht Ahaus am 08.10.2021 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 68 ff. d. A.).

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zuzulassen. Die Rechtsfragen, ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand aus § 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW (hier und nachfolgend in der Fassung vom 07.01.2021) von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG getragen wird, ob die vorbezeichnete Norm wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, ob der in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO verwendete Begriff der „Party oder vergleichbarer Feiern“ hinreichend bestimmt ist und wann eine solche Party bzw. vergleichbare Feier im Sinne des § 2 Abs. 1 CoronaSchVO vorliegt, ist - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden und klärungsbedürftig.Soweit sich bereits das OVG Münster mit der Rechtmäßigkeit des aus § 18 Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO vom 24.06.2021 in der Fassung vom 29.07.2021 folgenden Verbot von Partys und vergleichbarer Feiern befasst und dieses Verbot für rechtmäßig und insbesondere hinreichend bestimmt erachtet hat (zu vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.07.2021 - 13 B 1185/21.NE -, Bl. 101 ff. d.A.; Beschluss vom 13.08.2021 - 13 B 1332/21.NE -), handelt es sich insoweit um Entscheidungen, die allesamt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, so dass - da insoweit lediglich eine summarische Prüfung vorgenommen worden ist - durch die vorbezeichneten Entscheidungen eine endgültige und abschließende obergerichtliche Klärung der vorbezeichneten Rechtsfrage nicht erfolgt ist.

III.

Der zugelassenen und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde ist in der Sache der Erfolg zu versagen.

Denn die Wertung des Amtsgerichts, der Betroffene habe vorsätzlich an einer unerlaubten Party oder vergleichbaren Feier teilgenommen und damit gegen §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NRW verstoßen, hält rechtlicher Überprüfung stand.

1)

Das Amtsgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 30.01.2021 feierte der Betroffene mit sechs weiteren Personen o...

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