Leitsatz (amtlich)
Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.
Normenkette
BGB § 1686
Verfahrensgang
AG (Beschluss vom 02.12.2013) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - xx vom 2.12.2013 abgeändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus E zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG xx ansässigen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Auskünfte und Lichtbilder über bzw. von seiner Tochter B. Die Vaterschaft ist gerichtlich festgestellt worden. Die Antragsgegnerin ist die Mutter von B. Sie lebt mit ihrer Lebenspartnerin und B zusammen. Da sowohl sie als auch ihre Lebenspartnerin Mutter werden wollten, gelangten sie über ein Internetportal an den Antragsteller, der sich bereit erklärte, seinen Samen zu spenden. Nach erfolgter Samenspende und von der Lebenspartnerin durchgeführter Insemination wurde die Antragsgegnerin schwanger; B wurde im November 2012 geboren.
Die Antragsgegnerin ist zur Auskunftserteilung nicht bereit. Sie hat sich darauf berufen, dass der Antragsteller sich auch bei anderen Frauen als Samenspender zur Verfügung gestellt und auf diese Weise Vater geworden sei. Er terrorisiere diese Frauen ebenso wie sie, die Antragsgegnerin, mit unzähligen Telefonaten und E-Mails. Entgegen seiner ursprünglichen Zustimmung weigere er sich, einer Stiefkindadoption durch ihre Lebenspartnerin zuzustimmen. Ihm gehe es nicht um die Kinder; vielmehr wolle er ausschließlich Einfluss auf das Leben der Frauen nehmen. Er sehe die gezeugten Kinder lediglich als Statussymbole, über welche er eine Bindung der Mütter zu ihm erreichen wolle. Die Pflege eines Kindes und Übernahme elterlicher Verantwortung sei ihm nicht möglich. Er sei jähzornig, selbstbezogen, unberechenbar und leide unter erheblichen psychischen Auffälligkeiten.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller verfolge mit seinem Auskunftsanspruch lediglich dem Kindeswohl abträgliche Ziele, um Einfluss auf die Antragsgegnerin und ihre Lebenspartnerin auszuüben.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Dem Antragsteller steht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zu.
Nach § 1686 BGB ist ein Elternteil verpflichtet, dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder zu erteilen, wenn und soweit der Elternteil ein berechtigtes Interesse daran hat und dies dem Wohl des gemeinsamen Kindes nicht widerspricht. Das Wohl des Kindes soll hierbei nicht Maßstab für die Gewährung der Auskunft sein, sondern diese lediglich begrenzen. Hiermit soll einem Missbrauch des Auskunftsrechts vorgebeugt werden. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung dieses Anspruchs ist nur bei Rechtsmissbrauch möglich (vgl. BayObLG in NJW-RR 1996, 966 ff.), wie er z.B. bei schikanösem Verhalten (§ 226 BGB) oder auch dann vorliegen kann, wenn das Auskunftsbegehren sachfremden Zwecken wie z.B. Übergriffen in die elterliche Sorge dient.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die von dem Antragsteller begehrte Auskunft dem Kindeswohl widersprechen würde.
Der Senat verkennt nicht, dass der Antragsteller nicht nur die Antragsgegnerin, sondern auch die anderen Mütter seiner Kinder belästigt. Hiervon zeugen die Vielzahl der von der Antragsgegnerin vorgelegten E-Mails und ihr übriger Vortrag. Aus diesen ergibt sich eindrucksvoll, dass der Antragsteller, der sich mehreren Frauen mit Kinderwunsch als Samenspender zur Verfügung gestellt hat, diese später belästigt, wenn und sobald sie nicht seinen Wünschen und Vorstellungen nachkommen wollen. Hierbei versteigt er sich zu vulgären und die Grenze der Strafbarkeit überschreitenden Äußerungen (" dreckige, miese Ratte", "dreckige Arroganz und Verlogenheit", "krankes Hirn", "kranker Egoismus", "verlogener, eiskalter und charakterloser Abschaum als Mutti", "kranke Klauen") und "droht" mit der Geltendmachung seiner Rechte als Vater, obwohl er - zumindest der Antragsgegnerin gegenüber - im Vorfeld der Samenspende ausdrücklich zugesichert hat, einer Stiefkindadoption seitens der Lebenspartnerin der Antragsgegnerin "selbstverständlich zuzustimmen". Dieser Zustimmung war eine Anfrage der Antragsgegnerin vorausgegangen, mit welcher diese deutlich gemacht hat, dass ihre Lebenspartnerin das Kind adoptieren solle, damit "sämtliche Rechte und Pflichten eines Elternteils auf sie üb...