Leitsatz (amtlich)

1. Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien ("Bekannt aus: ..."), so geht das Verständnis des angesprochenen Verkehrs dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert, nicht jedoch aus in dem Medium geschalteter Werbung. Dabei muss die redaktionelle Berichterstattung das werbende Unternehmen nicht in positivem Licht erscheinen lassen, sondern es kann sich auch um eine neutrale Berichterstattung oder eine bloße Erwähnung handeln.

2. Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es gemäß § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt.

3. Wirbt ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, so ist daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 160/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2022 zum Aktenzeichen 315 O 160/21 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a) mit Kundenbewertungen unter der Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig

aa) die Gesamtzahl der angegebenen Kundenbewertungen und/oder

bb) den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen anzugeben,

wenn dies geschieht, wie in Anlage K3 und/oder K4 (Anlagen zum Urteil) wiedergegeben;

b) für das eigene Unternehmen mit dem Hinweis "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel" zu werben, ohne jeweils eine Belegstelle anzuführen oder zu verlinken, aus der sich eine Berichterstattung ergibt,

wenn dies geschieht, wie in Anlage K4 und/oder K5 (Anlagen zum Urteil) wiedergegeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 13.07.2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu *; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Ziffern I.1.a)aa), I.1.a)bb) und I.1.b) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung hinsichtlich der Ziffern I.2. und II. abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit von werbenden Angaben auf der Internetseite der Beklagten.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, wendet sich in der Berufung zum einen noch dagegen, dass auf dieser Internetseite zwei durchschnittliche Sternebewertungen genannt wurden, ohne dass jeweils eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen angegeben war. Zum anderen hält er es für unlauter, dass die Beklagte auf ihrer Seite mit dem Hinweis "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel" warb, ohne dazu Fundstellen anzugeben oder zu verlinken. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger außerdem die Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung ohne Nennung der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Kundenbewertungen als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG angesehen hat, und dem Kläger die begehrten Abmahnkosten zugesprochen. Dieser Teil des landgerichtlichen Urteils ist rechtskräftig geworden. Der Kläger greift das Urteil an, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat keinen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG darin gesehen, dass bei der Angabe der durchschnittlichen Ste...

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