Leitsatz (amtlich)

1. Nachstellen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG setzt Handlungen voraus, die durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer darauf gerichtet sind, in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.

2. Daran fehlt es, wenn im Rahmen eines Nachbarschaftsstreit ein Nachbar auf seinem Grundstück eine Kamera nebst Scheinwerfer installiert und damit das Grundstück des anderen Nachbarn filmt und beleuchtet, um sich vor vermeintlichen An- und Übergriffen zu schützen.

3. Im Verfahren auf den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz muss das Familiengericht nicht von Amts wegen weitergehend prüfen, ob der Erlass eines rein zivilrechtlichen Unterlassungsgebotes nach den §§ 823, 1004 BGB in Betracht kommt.

4. Denn die in § 17 Abs. 2 S. 1 GVG geregelte rechtswegübergreifende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts findet ihre Grenze im jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand.

5. Bei dem Erlass von Maßnahmen nach dem GewSchG einerseits und dem Anspruch von Unterlassungen (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB andererseits handelt es sich nämlich nicht um einen einheitlichen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand, sodass § 17 Abs. 2 S. 1 GVG keine Anwendung findet.

6. Eine Abtrennung und Verweisung von Unterlassungsansprüchen (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB an die Zivilgerichte hat das Familiengericht nur dann vorzunehmen, wenn der Antragsteller derartige Ansprüche zumindest hilfsweise ausdrücklich geltend macht.

7. Dafür ist zwar kein ausdrücklicher Antrag erforderlich. Erforderlich ist aber, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers deutlich hervorgeht, dass er einen weiteren Verfahrensgegenstand neben dem Antrag nach dem GewSchG in das Verfahren einführen will.

8. Stellt der Antragsteller lediglich einen Antrag nach dem GewSchG, erstreckt sich die Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung nicht auf mögliche Unterlassungsansprüche (nur) nach den §§ 823, 1004 BGB wegen desselben Sachverhalts.

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 28.8.2019 und die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.8.2019 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu je 1/2 zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Nachbarn. Der Antragsteller bewohnt mit seiner Partnerin, der Zeugin ..., ein Einzelhaus, der Antragsgegner mit seiner Ehefrau, der Zeugin ..., eine Doppelhaushälfte im Grünspechtweg in Hamburg. Beide Grundstücke grenzen unmittelbar aneinander. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über den Verlauf der Grundstücksgrenze zwischen beiden Grundstücken. Sie haben wegen des andauernden Streits miteinander bereits verschiedene Gerichtsverfahren geführt und sich wechselseitig mehrfach angezeigt.

Am 27.7.2019 kam es zu einer zunächst verbalen und dann körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, die sich im Bereich des Bürgersteiges vor dem Grundstück, aber auch auf dem Grundstück des Antragsgegners zutrug, bei der die beiden Zeuginnen .... und ... anwesend waren. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung, insbesondere die Frage, wer wen zuerst körperlich angriff, ist streitig. Ausgangspunkt des Streits war, dass der Antragsteller dem Antragsgegner vorwarf, Zweige von seinem Grundstück aus auf das Dach des PKWs seiner, des Antragstellers, Lebenspartnerin geworfen zu haben. Bei der verbalen Auseinandersetzung hierüber - vor Beginn der körperlichen Auseinandersetzung - stand der Antragsteller auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Antragsgegners, während der Antragsgegner auf seinem Grundstück stand. Die beiden Zeuginnen standen in unmittelbarer Nähe zu ihrem jeweiligen Partner. Der Antragsgegner äußerte in dieser Situation an die Lebensgefährtin des Antragstellers gerichtet: "Und mit so einem Mann leben Sie zusammen". Im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit dieser Äußerung kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Unstreitig ist, dass der Antragsgegner im Laufe der Auseinandersetzung nach hinten fiel und der Antragsteller sich sodann über ihm befand. Unstreitig ist auch, dass die Brille des Antragstellers beschädigt wurde. Die Beteiligten wurden durch herbeieilende Nachbarn getrennt. Der Antragsteller zog sich als Folge der Auseinandersetzung Verletzungen im Gesichtsbereich zu (vgl. Bericht der Asklepios Klinik Altona v. 27.7.2019, Bl. 23 d.A. und Foto Bl. 21 d.A.). Der Antragsteller ist insofern vorerkrankt, als ihm 2013 wegen eines geplatzten Aneurysmas im Kopfbereich dort eine Shunt-Leitung verlegt wurde.

Jedenfalls bis Ende Juni 2019 war auf dem Grundstück des Antragsgegners eine Kamera nebst Halogenscheinwerfer installiert. Die genaue Ausrichtung der Kamera und des Scheinwerfers ist zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig.

Mit beim Familiengericht Hamburg-Altona am 31.7.2019 eingegangenem Antrag begehrt der Antragsteller den Erlass vo...

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