Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtlesen der Beitrittserklärung als grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 2-7 O 406/12)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 470/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Schiffsfonds A GmbH & Co. KG am 10.7.2008 zu einem Nominalbetrag von 35.000 USD zzgl. Agio von 5 % geltend.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar ein Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aber nicht auf einen fehlerhaften Prospekt bzw. die unterlassene Richtigstellung falscher Angaben im Rahmen der Beratung stützen könne.

Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht feststellbar. Hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Rüge der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Fondskonzepts fehle es an Substanz, wie von der Beklagten zutreffend beanstandet.

Die weiteren vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen könnten dahinstehen, weil ihnen die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 BGB lägen vor mit der Folge des Eintritts der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis von den seine Schadensersatz begründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht das beachtet habe, was jedem hätte einleuchten müssen. Das sei insbesondere anzunehmen, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutze (Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rz. 39f). Die streitgegenständliche Beitrittserklärung habe unstreitig einen klaren und durch einen Rahmen besonders hervorgehobenen Hinweis darauf enthalten, dass ein unternehmerisches Risiko bestehe und bei negativem Verlauf der vollständige Verlust des Beteiligungsbetrags möglich ist. Direkt darunter habe der Kläger unterschrieben. Durch seine Unterschrift direkt unter diesem Passus ohne Kenntnisnahme von dessen Inhalt habe der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Es hätte sich ihm der eklatante Widerspruch zwischen seinem behaupteten Ziel einer sicheren Anlage und der empfohlenen Anlage mit Totalverlustrisiko aufdrängen müssen. Durch seine Unterschriftsleistung ohne vorherige Prüfung des zugehörigen Erklärungsinhalts habe der Kläger grob fahrlässig im obigen Sinne gehandelt und seine Unkenntnis beruhe darauf. Bei der gebotenen Prüfung der Beitrittserklärung wäre dem Kläger der eklatante Widerspruch zu seinem - behaupteten bzw. unterstellten - Anlageziel absoluter Sicherheit aufgefallen, auch das Vorliegen einer ggf. außerordentlichen und schuldhaften Falschberatung der Beklagten. Der Kläger wäre folgerichtig aufgrund dessen ausnahmsweise gehalten gewesen, auch den ihm unstreitig vorliegenden Anlageprospekt einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen, auch wenn sonst grundsätzlich keine Obliegenheit zur Prospektlektüre bestehe. Abweichend hiervon habe sich auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens dem Kläger die Falschberatung förmlich aufdrängen müssen, so dass die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Unkenntnis erfüllt seien (OLG Frankfurt MDR 2011, 1191).

Bei der gebotenen Prospektlektüre hätte der Kläger weitere Risiken der Beteiligung erkannt. Der Prospekt weise auf diverse Risiken hin wie Haftung als Kommanditist einschließlich deren Wiederaufleben und Nachhaftung, Zweitmarktrisiko, Fremdfinanzierungsrisiko, Währungsrisiko, Vermittlungsvergütung usw. Abgesehen von der fehlenden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Investitionsplans behaupte der Kläger auch nicht die Fehlerhaftigkeit des Prospekts, sondern rüge insoweit eine fehlerhafte Beratung bzw. die nicht rechtzeitige Prospektübergabe.

Außerdem habe die Beitrittserklärung auch einen Hinweis auf die an die Beklagte fließende V...

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