Entscheidungsstichwort (Thema)

Online-Banking: Keine Haftung der Bank für unautorisierte Überweisungen bei Weitergabe der Zugangsdaten an betrügerische Anrufer

 

Normenkette

BGB § 675v

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 04.05.2023; Aktenzeichen 3 O 1055/22)

 

Tenor

Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

In dem Rechtsstreit

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 04.05.2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau - Az.: 3 O 1055/22 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen zwei Wochen.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten Rückbuchungen auf ihr Girokonto wegen behaupteter missbräuchlicher Nutzung ihres Online-Kontozugangs.

Die Kläger sind Kunden der Beklagten und führen dort ein gemeinschaftliches Girokonto mit der Nr. .... Die Beklagte informierte auf ihrer Website www.(...).de darüber, dass es wiederholt zu Anrufen von Betrügern käme, welche sich als Mitarbeiter der Beklagten ausgäben und dabei die Telefonnummer der Beklagten anzeigen ließen. Mitte Mai 2022 konnten sich die Kläger nicht mehr in das Online-Portal einwählen, da das Chip-TAN-Verfahren aktualisiert worden war. Kurz darauf meldeten sich - eine Telefonnummer der Beklagten nutzend - Personen, die sich als Mitarbeiter der Beklagten ausgaben. Die Klägerin teilte den Anrufern die Zugangsdaten zu ihrem Online-Banking mit. Der Anrufer hinterlegte daraufhin ein BestSign-Verfahren bei der Beklagten. Dessen Freischaltung erfolgte durch einen den Klägern postalisch übersandten Code. Am 30.05.2022 wurden zwei Zahlungen über EUR 2.189,00 sowie EUR 2.679,90 an einen Herrn X getätigt. Am 31.05.2022 wurden weitere EUR 2.189,00 an dieselbe Person überwiesen. Die Kläger hatten diese Überweisungen nicht veranlasst und zeigten am 02.06.2022 den Vorfall polizeilich an.

Die Beklagte hat behauptet, dass die besonderen Bedingungen für das Online-Banking (Anlage B1) einbezogen worden seien.

Mit Urteil vom 04.05.2023 (Bl. 71ff. d.A.), auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 7.057,90. Zwar habe die Beklagte im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs gegen die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, sondern habe den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten. Die Kläger hafteten jedoch nach § 675v Abs. 3 BGB in Höhe des entstandenen Schadens, weil sie grob fahrlässig eine Pflicht nach § 675l Abs. 1 BGB verletzt hätten. Sie hätten ihren Onlinebanking-Account nicht vor unbefugtem Zugriff geschützt. Dabei sei von einem Onlinebanking-Nutzer auszugehen, der mit Sicherheitsrisiken durchaus vertraut sei und eine entsprechende Vorsicht walten lasse. Komfort und Nutzen des Systems gingen mit systemtypischen Gefahren, insbesondere der missbräuchlichen Nutzung durch Dritte nach einem Ausspähen und Verfälschen der Daten im Internet, einher, so dass die einzelnen Schritte der Auftragserteilung durch den Nutzer des Onlinebankings von diesem sorgfältig und aufmerksam zu verwenden seien. Diesen Anforderungen hätten die Kläger nicht genügt. Sie hätten unstreitig die Daten an nicht identifizierte Anrufer am Telefon weitergegeben. Dabei sei die Anzeige der Telefonnummer der Beklagten unerheblich. Es sei allgemein bekannt, dass am Telefon keine Zugangsdaten weitergegeben werden dürften. Auch die Freischaltung des BestSign-Verfahrens sei durch die Kläger durch Eingabe eines den Klägern postalisch übersandten Codes erfolgt. Dieses Verhalten sei grob fahrlässig, da es ihnen hätte bewusst sein müssen, dass durch die Freigabe des Zugangs auch Änderungen vorgenommen werden könnten. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Kläger aufgrund des fortgeschrittenen Alters mit der Anwendung nicht so vertraut seien. Dies könne jedoch nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Die Beklagte habe den Betrügern den Zugang nicht gewährt. Sie sei nicht verpflichtet, jeden Kunden postalisch über Betrugsversuche zu unterrichten. Die Warnung auf der Website und die Berichterstattung in den Medien sei ausreichend.

Gegen die Abweisung der Klage wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgen. Das Landgericht habe den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Es gehe zu Unrecht von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Klägerin aus. Die Kläger hätten sich Mitte Mai 2022 nicht mehr in ihr Online-Portal einwählen können. Daraus sei erkennbar, dass sich i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge