Entscheidungsstichwort (Thema)

Unlautere Veröffentlichung "gekaufter" Kundenbewertungen auf Internetplattform

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil mit dem Eilantrag zwar die Antwort des Antragsgegners auf die vorprozessuale Abmahnung vorgelegt, ein weiterer telefonischer Kontakt zwischen den Parteien jedoch nicht mitgeteilt worden ist.

2. Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, ist unlauter (§ 5a VI UWG), soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um "bezahlte" Rezensionen handelt. Für den darin liegenden Verstoß haftet auch das Unternehmen, das für den Anbieter derartige "bezahlte" Rezensionen hat verfassen und veröffentlichen lassen.

 

Normenkette

UWG § 5a Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.12.2018; Aktenzeichen 2-6 O 469/18)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2018 teilweise abgeändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin zu 1 und dem Antragsgegner zu 2 bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, geschäftlich handelnd

1.) a) auf www.x.de Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Kundenrezension beauftragt wurde und der Rezensent dafür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat;

und/oder

b) Vertragspartner der Antragsgegnerin zu 1 in die Lage zu versetzen, auf www.x.de von diesen angebotene Waren mit Kundenrezensionen zu bewerben und oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere Vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hingewiesen wird;

und/oder

2.) zu behaupten und oder behaupten zu lassen, das Angebot auf www.(...).de sei "TOS-konform" wie geschehen in Anlage B und/oder "erlaubt" wie geschehen Anlage C.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Eilverfahrens tragen die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegner 3/4.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit sogenannter "gekaufter" Produktbewertungen.

Die Antragstellerin ist die eingetragene Zweigniederlassung der X1, welche Verkäuferin der mit "Verkauf und Versand durch X" oder der unter dem Handelsnamen "A" auf x.de angebotenen Produkte ist. Die Verkaufsplattform "X" selbst wird von der Schwestergesellschaft der Antragstellerin, der X2 betrieben. Sämtliche Gesellschaften haben den gleichen Sitz in Land1.

Die Antragsgegnerin zu 1, der Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2 ist, bietet auf ihrer Internetseite Drittanbietern, die ihre Waren auf www.x.de verkaufen, die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die auf www.x.de Produkte zum Verkauf anbieten, müssen sich zunächst bei der Antragsgegnerin zu 1 registrieren. Die Antragsgegnerin zu 1 vermittelt dann einen Tester, der das bei X erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt - gegebenenfalls bei Zahlung eines kleinen Eigenanteils - behalten darf.

Die Antragstellerin moniert als unlauter, dass die Antragsgegnerin zu 1 auf www.x.de "bezahlte" Kundenrezensionen veröffentlichen lasse, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalte (§ 5a Abs. 6 UWG). Weiterhin rügt sie, dass das Veröffentlichen von bezahlten Kundenrezensionen gegen die Geschäftsbedingungen der X-Plattform verstoße und deshalb das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1.) grundsätzlich unlauter sei. Schließlich begehrt sie, den Antragsgegnern die Behauptung zu untersagen, das Angebot der Antraggegnerin zu 1 sei erlaubt bzw. konform mit den Geschäftsbedingungen von X.

Das Landgericht hat den auf Erlass einer einseitigen Verfügung gerichteten Antrag mit Beschluss vom 19.12.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungsantrag sei rechtsmissbräuchlich, da auf der X-Plattform die Kennzeichnung als "gekaufte Bewertung" nicht akzeptiert werde. Für die weiteren Anträge fehle es an der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin, da weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Im Übrigen sei das Vorgehen der Antragstellerin auch rechtsmissbräuchlich, da sie in ihrem Verfügungsantrag ein außergerichtlich geführtes Telefonat mit dem Antragsgegnervertreter unterschlagen habe.

Hiergeg...

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