Leitsatz (amtlich)

1. Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten sind - in Höhe der Kosten für einen Flug in der Economy Class - erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn (1. Wagenklasse) stehen; dies ist für einen Flug von München nach Frankfurt regelmäßig der Fall.

2. Kosten für eine erforderliche Übernachtung in Frankfurt sind - jedenfalls außerhalb von Messezeiten - i.H.v. höchstens 170 EUR erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.11.2007; Aktenzeichen 2-3 O 225/06)

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig; in der Sache hat sie aber nur zum Teil Erfolg.

Hinsichtlich der geltend gemachten Flugreisekosten hat die Rechtspflegerin zu Recht nur die Kosten als erstattungsfähig angesehen, die bei Nutzung der Economy Class (statt der Business Class) angefallen wären.

Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Reisekosten ist der Grundsatz zu berücksichtigen, nach dem eine Partei gehalten ist, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. Danach können die Partei oder ihr Bevollmächtigter die Kosten einer Flugreise zum Gerichtsort in der Regel nur dann beanspruchen, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn (1. Wagenklasse) stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - IX ZB 112/05 - Juris-Ausdruck, Rz. 13 m.w.N.).

Der erkennende Senat hat, in Anwendung der bei Kostenfestsetzungsfragen grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2007 - X ZB 21/07 - Juris-Ausdruck, Rz. 8 m.w.N.), bereits mehrfach entschieden, dass die Kosten für eine Flugreise des Prozessbevollmächtigten bei einer Entfernung wie derjenigen zwischen München und Frankfurt/M. erstattungsfähig sind, dies jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der bei Benutzung der Economy Class anfällt bzw. angefallen wäre (vgl. z.B. die Beschlüsse des Senats vom 19.2.2004 - 6 W 136/03, vom 6.11.2003 - 6 W 179/03, vom 18.1.2005 - 6 W 15/04, vom 11.1.2006 - 6 W 201/05; v. 8.5.2006 - 6 W 54/06).

An dieser Rechtsprechung wird auch im vorliegenden Fall festgehalten. Flugreisekosten, die bei Nutzung der Business Class anfielen, stünden nicht mehr in einem akzeptablen Verhältnis zu den Kosten, die auf eine Anreise mit der Bahn entfielen.

In Anbetracht der Unwägbarkeiten, die mit einer nachträglichen Flugpreisermittlung verbunden sind, und unter Würdigung der von den Parteien zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen erscheint es angemessen, für die zwei geltend gemachten Flugreisen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin von München nach Frankfurt/M. und zurück jeweils einen Betrag i.H.v. 350 EUR anzusetzen. Dass der Preis für einen Flug in der Economy Class noch höher gewesen wäre, hat die Antraggegnerin nicht hinreichend dargetan. So weist die mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Preisauskunft unrealistische Flugzeiten aus. Ferner ist die Notwendigkeit einer Umbuchung, die ggf. zu weiteren Kosten hätte führen können, hier nicht ersichtlich.

Bei den Flugreisekosten des Patentanwaltes ist ebenfalls vom Preis der Economy Class auszugehen. Der von der Rechtspflegerin auf dieser Grundlage angesetzte Betrag ist nicht zu beanstanden.

Die Kosten einer angemessen komfortablen Übernachtung vom 29.11. auf den 30.11.2006 (Partei, Rechtsanwalt und Patentanwalt) werden im vorliegenden Fall auf jeweils 170 EUR geschätzt. Dabei ist berücksichtigt, dass für die Übernachtung ein Hotel ausgewählt werden durfte, das von Vornherein die Gewähr für einen adäquaten Qualitätsstandard bot. Die von der Antragsgegnerseite tatsächlich verauslagten Hotelkosten i.H.v. jeweils 279 EUR erscheinen demgegenüber nicht mehr angemessen. Für die Annahme, dass eine Messe in der fraglichen Zeit zu deutlich erhöhten Hotelpreisen geführt habe, hat die Antragsgegnerin keine konkreten Tatsachen vorgebracht.

Schließlich sind die Pkw-Fahrtkosten der Antragsgegnerin einschließlich der Begleitkosten (Maut und Parkhaus) in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig, da sie die Gesamtkosten, die für eine Anreise mit der Bahn in der ersten Wagenklasse (vgl. § 5 I JVEG) angefallen wären, nicht oder jedenfalls nicht wesentlich übersteigen.

Im Einzelnen sind danach die folgenden weiteren Beträge von der Antragstellerin zu erstatten:

Flugkosten: 2 × 46 EUR (Diff. zw. 350 EUR und 304 EUR) = 92 EUR

Übernachtung: 3 × 50 EUR (Diff. zw. 170 EUR und 120 EUR) = 150 EUR

Pkw-Fahrtkosten (KfA 19.3.2007): 413,50 EUR statt 278,40 EUR = 135,10 EUR

Maut, Parkhaus (KfA 19.3.2007): 48,10 EUR statt 30 EUR = 18,10 EUR

Pkw-Fahrtkosten (KfA 20.6.2007): 432,50 EUR statt 278,40 EUR = 154,10 EUR

Maut, Parkhaus (KfA 20.6.2007): 23,50 EUR zusätzlich = 23,50 EUR

Summe: 572,80 EUR

Die weitergehende Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen unbegründet. Soweit die Rechtspflegerin ferner beim Kostenfestsetzungsantrag vom 20.6.2007 Übernachtungskosten in Höhe 80 EUR gestrichen und die i.H.v. 96 EUR geltend gemachte Aufwan...

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