Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des Hundehalters für erschreckendes Pferd Verfahrensgang

 

Normenkette

BGB § 833

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 10.11.2017; Aktenzeichen 1 O 392/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau - 1. Zivilkammer - im Beschlusswege zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht und weil auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus Tierhalterhaftung.

Die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils werden gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO in Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche nach § 833 BGB gegen die Beklagte zustünden.

Es fehle bereits an einer den Unfall auslösenden typischen, vom Hund der Beklagten ausgehenden Gefahr. Der Hund sei lediglich nah an dem Pferd des Klägers vorbeigelaufen. Er habe sich jedoch weder aggressiv verhalten noch den Bewegungsablauf des Pferdes gestört.

Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass der Hund überhaupt Ursache des Unfalls gewesen sei. Der Einvernahme der klägerseits benannten Zeugen habe es nicht bedurft. Dabei könne zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Zeugen bestätigen würden, dass die Schreckreaktion des Pferdes in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorbeilaufen des Hundes der Beklagten erfolgte. Dies allein würde jedoch nicht beweisen, dass für diese Reaktion das Vorbeilaufen des Hundes ursächlich gewesen sei. Vielmehr spreche gegen diese Kausalität, dass das Pferd auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers gut ausgebildet und im Umgang mit Hunden vertraut gewesen sei. Darüber hinaus ereignete sich der Vorfall erst nach ca. 60-90 Minuten des gemeinsamen Ausritts, in denen durchgehend der freilaufende Hund anwesend gewesen sei. Gegen die Kausalität spreche schließlich auch, dass der Hund an mehreren Pferden vorbeigelaufen sei, sich indes kein anderes Pferd erschreckt habe.

Darüber hinaus stehe einer Haftung entgegen, dass der Kläger jedenfalls konkludent in die Anwesenheit des freilaufenden Hundes eingewilligt habe. Damit habe er auf etwaige Ansprüche, die ihre Grundlage allein in der Anwesenheit des Hundes haben könnten, verzichtet.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Die Tatsachenfeststellungen seien fehlerhaft und widersprächen bereits dem eigenen Vortrag der Beklagten. Die Beklagte habe selbst den Hund als kausal für den Unfall bezeichnet. Auch im Tatbestand des Urteils sei festgestellt worden, dass sich das Pferd wegen des Hundes erschreckt habe. Folglich sei der Hund kausal für den Unfall gewesen. Soweit das Landgericht erwähne, dass sich kein anderes Pferd erschreckt habe, sei der Hund auch an keinem anderen Pferd derart nah vorbeigelaufen. Schließlich müsse das tierische Verhalten nach den allgemeinen Haftungsregeln des § 833 BGB auch nicht die einzige Ursache für die Verletzung sein. Es reiche vielmehr Mitverursachung. Er, der Kläger, müsse sich auch nicht eine Gefährdungshaftung seines eigenen Pferdes anrechnen lassen. Dem stehe zum einen die Regelung des §§ 840 Abs. 3 BGB entgegen; zum anderen sei die Kausalität seines Pferdes nicht festgestellt. Ein Mitverschulden scheide aus. Nur wenn er sich ohne besonderen Grund in die gefahrbringende Nähe eines Tieres gebracht hätte, wäre an ein solches zu denken. Vorliegend habe er jedoch dafür einen guten Grund gehabt, nämlich mit den anderen Vereinsmitgliedern auszureiten. Er habe nie damit rechnen müssen, dass sich der Hund so verhalte, dass er sein Pferd erschreckt.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche des Klägers nach § 833 BGB zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine anspruchsbegründende Tierhalterhaftung liegen nicht vor.

Zweifelhaft erscheint bereits, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen ist. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres (vergleiche BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 225/04 ; Wagner in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 833 Rn. 17). Daran kann es fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (BGH ebenda). Vorliegend könnte aus den eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der Klagebegründung folgen, dass ein vom Menschen gelenktes und damit auch dem Menschen zuzurechnendes Verhalten zu beurteilen ist. Der Kläger trägt im Rahmen seiner Klage selbst vor, dass der Hund "nach einem Rufen des Ehemanns der Beklagten" kam (Bl. 4). Der Hund folgte demnach dem Befehl des Menschen, der das Ziel, wenn auch nicht die konkrete La...

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