Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 55/17)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 2018 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind, soweit sie sich nicht auf Nr. 4 des landgerichtlichen Urteils beziehen, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich Nr. 2 des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kostenentscheidung kann jede Partei die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen und bietet u.a. Privatrechtsschutzversicherungen an. Dabei verwendet sie seit Januar 2016 "Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) der A... Stand 01/1016)" (zukünftig: ARB 2016), in denen es auszugsweise heißt:

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

...

§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit

...

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz

(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. ...

Der Versicherungsfall ist

...

(c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

Hierbei berücksichtigen wir

alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),

die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,

um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

...

(4) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

...

b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehns- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehns- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Das gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.

Diese Klauseln mahnte der Beklagte, ein gemäß § 4 UKlaG anerkannter Verbraucherverband, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB ab. Zwecks Klärung der Rechtslage erhob die Klägerin negative Feststellungsklage mit der Begründung, die beanstandeten Klauseln seien wirksam. Daraufhin erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag

die Klägerin zu verurteilen,

1.es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

§ 4 (1) (...).

Hierbei berücksichtigen wir

alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),

die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,

um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.

2.es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

b) Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehns- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehns- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Das gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen.

3.an den Beklagten EUR 260,00 (brutto) zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 7. Februar 2017 zu zahlen.

4.allen Versicherungsnehmern, in deren Versicherungsvertrag die in den Anträgen der Widerklage zu Ziffern 1. und 2. zitierten Klauseln enthalten sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils bezüglich der Widerklageanträge zu 1. und 2. ein individualisiertes Schreiben zukommen zu lassen, in dem die Klägerin und Widerbeklagte darauf hinweist, dass die in den Anträgen der Widerklage zu 1. und 2. zitierten ...

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