Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25.05.2018.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6624,93 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog geltend. Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Mehrfamilienhauses E.-M.-Straße ... in Z.; Versicherungsnehmer ist H.-H. H.. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 29.07.2014 (Bl. 70 ff. GA) und die zugrunde liegenden VGB 2011 (Bl. 75R ff. GA) verwiesen. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des M. S.; dessen Lebensgefährtin N. M. ist mitversichert. Beide sind Eltern ihres am 05.01.2013 geborenen Sohnes T. und bewohnen eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses E.-M.-Straße .... Wegen des Mietvertrages wird auf Bl. 67 ff. GA verwiesen.

Am 14.06.2016 kam es zu einem Leitungswasserschaden in der von S. und M. bewohnten Wohnung. Gegen 18.30 Uhr brachte M. ihren Sohn ins Bett, der dort noch ein Hörspiel hörte. Dies wissend entfernte sich M. von ihrem noch wachen Sohn und ging in das elterliche Schlafzimmer, wo sie einschlief. Zwischen 19.00 und 20.00 Uhr ging T. alleine zur Toilette und benutzte dabei solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss der Toilette verstopfte. Der Spülknopf für das WC war schon seit dem Einzug von S. und M. nicht mehr völlig in Ordnung, da er in einer Weise hakte, dass Wasser ununterbrochen nachlaufen konnte, wenn er nicht in bestimmter Weise bedient wurde; dies hatten S. und M. den Vermietern nicht mitgeteilt. Aufgrund der Verstopfung der Toilette nach der Nutzung durch T. trat Wasser unkontrolliert aus dem WC aus, verteilte sich auf dem Boden, trat in den Bodenaufbau ein und tropfte aus der Decke der darunterliegenden Wohnung. Die darin wohnende Nachbarin weckte M., als sie wegen des Wasserschadens an der Wohnungstür klingelte.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Leitungswasserschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer reguliert und dabei von ihr aufgrund der Wohngebäudeversicherung geschuldete und im Einzelnen vorgetragene 15.824,45 Euro aufgewandt. Da M. ihre Aufsichtspflicht betreffend ihren Sohn einfach fahrlässig verletzt habe, habe sie, die Klägerin, einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. M. habe ihren Sohn nicht unbeaufsichtigt in dessen Bett zurück und später zur Toilette gehen lassen dürfen; insbesondere habe sie nicht einschlafen dürfen, als ihr Sohn noch wach war. Ihr Sohn habe den Spülknopf mehrfach und unsachgemäß betätigt, so dass dieser versagt habe, nachdem T. Unmengen an Toilettenpapier benutzt habe, um - wie im Kindergarten jüngst gelernt - alles richtig zu machen und es deshalb zu der Verstopfung des WC gekommen sei. Mehlhorn habe angesichts der sommerlichen Temperaturen, der Helligkeit und des Hörens des Hörspiels nicht davon ausgehen können und dürfen, dass T. bald einschlafen würde, zumal zu erwarten gewesen sei, dass er nach dem Ende des Hörspiels anschließend zur Toilette gehen würde. Da T. aufgrund seiner Körpergröße nur schwer an den Taster herangekommen sei, sei schon deshalb eine Kontrolle durch Mehlhorn erforderlich gewesen, die jedenfalls die Türen hätte offen halten und in der Einschlafphase das Verhalten ihres Sohnes in engen Intervallen kontrollieren müssen. Dies gelte auch deshalb, weil sie sich im Juli 2015 noch dahingehend geäußert habe, dass ihr Sohn ausgesprochen agil, temperamentvoll und ideenreich sei, nicht alleine im Hof auf dem Grundstück sein dürfe und ständiger Aufsicht bedürfe. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit von M. wäre der Schaden ausgeblieben, da die Herbeiführung der Überschwemmung nicht binnen kurzer Zeit möglich gewesen und akustisch wahrnehmbar gewesen sei.

Die Beklagte hat behauptet, T. habe sich bereits in der Einschlafphase befunden, als sich seine Mutter entfernt habe; gewöhnlich sei er dann zeitnah eingeschlafen. Mehlhorn habe auch nicht beabsichtigt, selber einzuschlafen; dies sei ungewollt aufgrund ihrer damaligen Belastung geschehen. T. sei - wie andere Kinder in dem Alter üblicherweise auch - bereits alleine zur Toilette gegangen und habe dies - wie auch die Benutzung des defekten Spülknopfes - beherrscht. Im Badezimmer habe es keine Gefahrenquellen gegeben, und T. habe zuvor noch nie Schäden im Badezimmer oder auf ähnliche Weise verursacht. Der Mutter von T. falle daher keine schuldhafte Aufsichtspflichtverlet...

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