Leitsatz (amtlich)

1. Setzt die Kommanditistin einer GmbH & Co KG als ihre Erbin eine unselbständige Stiftung ein, so hat dies - ohne, dass es hierzu der Auslegung der letztwilligen Verfügung bedarf, - zur Folge, dass deren Rechtsträger (hier: Gesellschaft der Freunde und Förderer ... e.V.) Erbe und die Gesellschaft, mangels abweichender vertraglicher Bestimmung, mit dem Erben fortgesetzt wird.

2. Zur - auch ohne Vorlage eines Erbscheins - nachzuweisenden Rechtsnachfolge bei Erbeinsetzung einer Stiftung durch notarielles Testament sowie der Rechtsträgerschaft durch die in einfacher Schriftform vorliegende Gründungssatzung bei ggf. durch vor dem Notar abzugebende eidesstattliche Versicherung des Vorstands auszuräumenden Zweifeln im Hinblick auf deren Fortgeltung

3. Eine Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, seine Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: Vorlage eines Erbscheins sowie Erbringung des Erbfolgenachweises durch öffentliche Urkunde) zu ergänzen; in diesem Fall muss das Registergericht über den Eintragungsantrag entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).

 

Normenkette

BGB § 81 Abs. 1; HGB § 12 Abs. 1 S. 4, § 106 Abs. 2, §§ 107, 143 Abs. 2, §§ 161, 177

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRA 15194)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Als Kommanditistin der betroffenen Gesellschaft (GmbH & Co KG) ist im Handelsregister A. eingetragen. Sie verstarb am 15. Juli 2016. Sie hatte mehrere notarielle Testamente errichtet, in denen sie jeweils ihre früher getroffenen Verfügungen widerrief. Zuletzt berief sie mit notariellem Testament vom 27. Mai 2008 die "A. Stiftung" mit Sitz in Düsseldorf zu ihrer Alleinerbin, setzte verschiedene Vermächtnisse aus und bestimmte Testamentsvollstreckung. In einem weiteren notariellen Testament vom selben Tage änderte sie ihre Verfügungen zur Testamentsvollstreckung und ließ die übrigen Verfügungen unverändert bestehen.

Ausweislich der Gründungsurkunde vom 21. März 1995 handelt es sich bei der A.-Stiftung um ein zweckgebundenes Sondervermögen der Beteiligten zu 2 (... e.V.), der die treuhänderische Verwaltung des Stiftungsvermögens obliegt.

Unter dem 29. Mai 2017 meldeten die Beteiligten zu 1 als persönlich haftende Gesellschafterin (GmbH) der betroffenen Gesellschaft und der Beteiligte zu 2 unter Bezugnahme auf die Nachlassakte Amtsgericht Düsseldorf, 91a IV 316/04, an, den Beteiligten zu 2 als Erben der A. als neuen Kommanditisten mit dem Zusatz als Träger der nicht rechtsfähigen A. Stiftung - hilfsweise ohne Zusatz - einzutragen.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 hat das Registergericht den Notar ersucht, einen Erbschein vorzulegen.

Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 hat das Registergericht die Eintragung davon abhängig gemacht, dass die Beanstandung aus dem gerichtlichen Schreiben vom 3. Juli 2017 behoben werde. Es hat ausgeführt, die als Erbin eingesetzte A. Stiftung könne mangels Rechtsfähigkeit nicht Erbin werden. Ob nun der nach der Satzung der Stiftung bestimmte Träger an deren Stelle treten solle oder ob die Erbeinsetzung ins Leere gehe und deshalb gesetzliche Erbfolge eintrete, sei eine Frage der Auslegung. Diese obliege dem Nachlassgericht, so dass die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei. Darüber hinaus sei der Erbfolgenachweis - vorausgesetzt der Verein als Träger der nicht rechtsfähigen Stiftung solle Erbe sein - nicht durch öffentliche Urkunde erbracht, weil die eingereichte Satzung nur in einfacher schriftlicher Form vorliege.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie machen geltend, die Erbeinsetzung einer nicht rechtsfähigen Stiftung sei nicht unwirksam, sondern führe zu ihrem rechtsfähigen Träger. Das Registergericht habe also keine letztwillige Verfügung auszulegen, sondern lediglich den Rechtsträger festzustellen. Aus der vorgelegten Gründungsurkunde ergebe sich, dass es sich dabei um den Beteiligten zu 2 handele. Dabei sei die Vorlage der privatschriftlichen Urkunde ausreichend. Das Stiftungsgeschäft existiere nicht als öffentliche Urkunde und könne auch nicht nachgeholt werden, weil die Beteiligten schon verstorben seien. Die Existenz des Vereins könne durch einen Vereinsregisterauszug nachgewiesen werden. Um die Nachweislücke zwischen Stiftung und Rechtsträger zu schließen, hätte sich das Registergericht mit einer eidesstattlichen Versicherung begnügen müssen.

Mit weiterem Beschluss vom 30. Oktober 2017 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, selbst aus der Antragstellung ergebe sich eine Auslegungsfrage, weil eine alternative Eintragung beantragt worden und demnach die Fassung der Eintragung dem Registergericht überlassen worden sei. Komme das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Träger der nicht rechtsfähigen Stiftung Erbe sein solle, könne es durch Beweiserhebung feststellen, wer...

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